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1. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 120

1888 - Berlin : Dümmler
120 C. Geographie. C. Geographie. I. Deutsche Reichs- und preußische Staatsverfassung. (Nach Dr. Baumbach, F. Schürmann und F. Windmöller.) 1. Was unterliegt der Reichsgesetzgebung? 2. Reichsbürgerrecht. 3. Rechte: a. des Kaisers, b. des Bundesrates, c. des Reichtages, d. des Reichskanzlers. 4. Rechte des Königs. 5. Das Herren- und Abgeordnetenhaus. 6. Die höchsten Behörden. 7. Volksrechte. Was unterliegt 1. Das Reich ist gegründet zum Schutze des Reichsgebietes und gebung^^$^eqe der Wohlfahrt des gesamten deutschen Volkes. Die hieraus sich ergebenden gemeinschaftlichen Aufgaben, deren Erfüllung dem deutschen Reiche zusteht, sind in der Reichsverfassung genau bezeichnet. Dazu gehört namentlich Militär und Marine, aus- wärtige Vertretung, Schutz des deutschen Handels, Zoll- wesen, Heimats- und Niederlassungswesen, Post und Tele- graphie, Ordnung des Eisenbahnwesens in Rücksicht auf den allgemeinen Verkehr, Münz-, Maß- und Gewichts wesen, die Ordnung des Strafrechts und des bürgerlichen Rechts, sowie des Verfahrens vor den Gerichten. Auf den meisten dieser Gebiete hat das Reich nur die erforderlichen Gesetze zu erlassen, während der Vollzug den Landesregierungen und ihren Behörden zusteht; nur in wenigen Angelegenheiten, z. B. bei dem Post- und Telegraphenwesen, bei der auswärtigen Vertretung, besorgt das Reich auch den Vollzug durch Reichsbeamte. Überdem ist bei Gründung des Reiches hinsichtlich einzelner Staaten (Bayern und Württemberg) die Reichsthätigkeit auf die einzelnen Gebiete ausnahmsweise noch weiter beschränkt worden. Reichsbürger- 2. Durch die Vereinigung der 26 deutschen Staaten (darunter red)t- das Reichsland Elsaß-Lothringen) zum deutschen Reiche wird ein wirklicher Staat gebildet. Es giebt jetzt ein gemeinsames Reichs- bürgerrecht; jeder Neichsangehörige ist in allen zum Reiche ge-
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