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1888 -
Berlin
: Dümmler
- Autor: Patuschka, A.
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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C. Geographie.
C. Geographie.
I. Deutsche Reichs- und preußische Staatsverfassung.
(Nach Dr. Baumbach, F. Schürmann und F. Windmöller.)
1. Was unterliegt der Reichsgesetzgebung? 2. Reichsbürgerrecht. 3. Rechte:
a. des Kaisers, b. des Bundesrates, c. des Reichtages, d. des Reichskanzlers.
4. Rechte des Königs. 5. Das Herren- und Abgeordnetenhaus. 6. Die höchsten
Behörden. 7. Volksrechte.
Was unterliegt 1. Das Reich ist gegründet zum Schutze des Reichsgebietes und
gebung^^$^eqe der Wohlfahrt des gesamten deutschen Volkes. Die
hieraus sich ergebenden gemeinschaftlichen Aufgaben, deren Erfüllung
dem deutschen Reiche zusteht, sind in der Reichsverfassung genau
bezeichnet. Dazu gehört namentlich Militär und Marine, aus-
wärtige Vertretung, Schutz des deutschen Handels, Zoll-
wesen, Heimats- und Niederlassungswesen, Post und Tele-
graphie, Ordnung des Eisenbahnwesens in Rücksicht auf den
allgemeinen Verkehr, Münz-, Maß- und Gewichts wesen, die
Ordnung des Strafrechts und des bürgerlichen Rechts, sowie
des Verfahrens vor den Gerichten. Auf den meisten dieser
Gebiete hat das Reich nur die erforderlichen Gesetze zu erlassen,
während der Vollzug den Landesregierungen und ihren Behörden
zusteht; nur in wenigen Angelegenheiten, z. B. bei dem Post- und
Telegraphenwesen, bei der auswärtigen Vertretung, besorgt das Reich
auch den Vollzug durch Reichsbeamte. Überdem ist bei Gründung
des Reiches hinsichtlich einzelner Staaten (Bayern und Württemberg)
die Reichsthätigkeit auf die einzelnen Gebiete ausnahmsweise noch
weiter beschränkt worden.
Reichsbürger- 2. Durch die Vereinigung der 26 deutschen Staaten (darunter
red)t- das Reichsland Elsaß-Lothringen) zum deutschen Reiche wird ein
wirklicher Staat gebildet. Es giebt jetzt ein gemeinsames Reichs-
bürgerrecht; jeder Neichsangehörige ist in allen zum Reiche ge-