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1. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 121

1888 - Berlin : Dümmler
I. Deutsche Reichs- und preußische Staatsverfassung. 121 hörenden Staaten als Inländer zu behandeln und zum Wohnsitze, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern wie ein Inländer zu- zulassen. Das deutsche Reich hat ferner als ein wirklicher Staat kräftige Organe der Gesetzgebung und des Vollzugs. 3. Das Oberhaupt des Reiches ist der deutsche Kaiser, dessen Würde erblich mit der preußischen Krone verbunden ist. Die Reichs- gesetzgebung wird durch den deutschen Bundesrat und den deutschen Reichstag geübt. a. Der deutsche Kaiser führt insbesondere den Oberbefehl über die deutsche Land- und Seemacht, vertritt das Reich gegenüber fremden Staaten, ernennt die Reichsbeamten, verkündet die Reichs- gesetze und beaufsichtigt deren Vollzug, ist endlich befugt, bei einem Angriffe auf das Reich den Krieg zu erklären. b. Die eigentliche Natur des Reiches als eines aus verschiedenen Einzelstaaten zusammengesetzten Bundesstaats findet im Bundes- rate ihren Ausdruck. Derselbe wird gebildet durch die Vertreter der Landesregierungen; jede Regierung (mit Ausnahme von Elsaß- Lothringen) hat mindestens einen Vertreter im Bundesrate. Es hat dieselbe je nach der Größe des Staatsgebietes eine oder mehrere Stimmen. Von den 58 Stimmen kommen 17 auf Preußen, 6 aus Bayern, je vier ans Sachsen und Württemberg, je drei auf Baden und Hessen, je zwei oder eine auf die übrigen Staaten. Der Bundesrat wirkt einerseits bei der Reichsgesetzgebung mit; ohne seine Zustim- mung kann kein Reichsgesetz erlassen werden. Andrerseits ist er die höchste Regierungsbehörde im Reiche, welche die Führung der Reichs- Verwaltung und der Reichsfinanzen, den Vollzug der Reichsgesetze überwacht und die nötigen Ausführungsbestimmungen erläßt. o. Das deutsche Volk und dessen Einheit wird im Reiche durch den Reichstag vertreten; auf je 100 000 Seelen wird je für ^ej Jahre ein Reichstagsabgeordneter gewählt. Die Hauptaufgabe des Reichstages ist die Teilnahme an der Reichsgesetzgebung. Wenn der Reichstag und der Bundesrat mit Stimmenmehrheit ein Gesetz angenommen haben, so ist dasselbe als Reichsgesetz giltig; nur bei Verfassnngsgesetzen genügen 14 Stimmen im Bundesrate zur Ab- lehnung; ferner können die Einrichtungen der Marine, des Militärs, des Zoll- und Steuerwesens gegen den Willen des Kaisers durch Gesetz nicht abgeändert werden. Sodann wirkt der Reichstag mit bei der Feststellung des Reichs - Reichsbürger- recht. Rechte des Kaisers. Rechte des Bundesrates. Rechte des Reichstages.
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