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1888 -
Berlin
: Dümmler
- Autor: Patuschka, A.
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Geschlecht (WdK): koedukativ
I. Deutsche Reichs- und preußische Staatsverfassung.
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hörenden Staaten als Inländer zu behandeln und zum Wohnsitze,
zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Ämtern wie ein Inländer zu-
zulassen. Das deutsche Reich hat ferner als ein wirklicher Staat
kräftige Organe der Gesetzgebung und des Vollzugs.
3. Das Oberhaupt des Reiches ist der deutsche Kaiser, dessen
Würde erblich mit der preußischen Krone verbunden ist. Die Reichs-
gesetzgebung wird durch den deutschen Bundesrat und den deutschen
Reichstag geübt.
a. Der deutsche Kaiser führt insbesondere den Oberbefehl über
die deutsche Land- und Seemacht, vertritt das Reich gegenüber
fremden Staaten, ernennt die Reichsbeamten, verkündet die Reichs-
gesetze und beaufsichtigt deren Vollzug, ist endlich befugt, bei einem
Angriffe auf das Reich den Krieg zu erklären.
b. Die eigentliche Natur des Reiches als eines aus verschiedenen
Einzelstaaten zusammengesetzten Bundesstaats findet im Bundes-
rate ihren Ausdruck. Derselbe wird gebildet durch die Vertreter der
Landesregierungen; jede Regierung (mit Ausnahme von Elsaß-
Lothringen) hat mindestens einen Vertreter im Bundesrate. Es
hat dieselbe je nach der Größe des Staatsgebietes eine oder mehrere
Stimmen. Von den 58 Stimmen kommen 17 auf Preußen, 6 aus
Bayern, je vier ans Sachsen und Württemberg, je drei auf Baden
und Hessen, je zwei oder eine auf die übrigen Staaten. Der Bundesrat
wirkt einerseits bei der Reichsgesetzgebung mit; ohne seine Zustim-
mung kann kein Reichsgesetz erlassen werden. Andrerseits ist er die
höchste Regierungsbehörde im Reiche, welche die Führung der Reichs-
Verwaltung und der Reichsfinanzen, den Vollzug der Reichsgesetze
überwacht und die nötigen Ausführungsbestimmungen erläßt.
o. Das deutsche Volk und dessen Einheit wird im Reiche durch
den Reichstag vertreten; auf je 100 000 Seelen wird je für ^ej
Jahre ein Reichstagsabgeordneter gewählt. Die Hauptaufgabe des
Reichstages ist die Teilnahme an der Reichsgesetzgebung. Wenn
der Reichstag und der Bundesrat mit Stimmenmehrheit ein Gesetz
angenommen haben, so ist dasselbe als Reichsgesetz giltig; nur bei
Verfassnngsgesetzen genügen 14 Stimmen im Bundesrate zur Ab-
lehnung; ferner können die Einrichtungen der Marine, des Militärs,
des Zoll- und Steuerwesens gegen den Willen des Kaisers durch
Gesetz nicht abgeändert werden.
Sodann wirkt der Reichstag mit bei der Feststellung des Reichs -
Reichsbürger-
recht.
Rechte
des Kaisers.
Rechte
des Bundesrates.
Rechte
des Reichstages.