Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 122

1888 - Berlin : Dümmler
122 C. Geographie. Rechte Haushalts, bei Bewilligung der Zölle und Reichssteuern, bei der- des Reichstages. Aufnahme von Reichsanlehen. Die für Reichszwecke, namentlich fürs deutsche Heer und die deutsche Flotte, sowie für die auswärtige Vertretung erforderlichen Mittel werden teils ans dem Ertrage der Zölle und Reichssteuern (z. B. Tabak, Branntwein, Salz, Zucker- rüben), teils aus den sogenannten Matrikularbeiträgen, d. h. aus den Beiträgen, welche die Einzelstaaten nach dem Verhältnisse der Ein- wohnerzahl aus Landelsmitteln zu leisten haben, bestritten. Der Bundesrat wie der Reichstag sind vom Kaiser mindestens jährlich einmal zu berufen; der Reichstag kann durch Beschluß des Bundesrats zum Zwecke der Neuwahl aufgelöst werden, jedoch nicht ohne Zustimmung des Kaisers. Rechtebes d. Das höchste Reichsamt bekleidet der deutsche Reichskanzler, Reichskanzlers, welcher alle Anordnungen des Kaisers unterzeichnet und allein für dieselben verantwortlich ist. Der Reichskanzler führt den Vorsitz im Bundesrate. Unter seiner Leitung und Aufsicht werden die dem Reiche zukommenden Verwaltungsausgaben durch eine Anzahl von Reichsbehörden besorgt, unter denen hervorzuheben sind: das Reichs- kanzleramt, die Admiralität, das Generalpostamt, die Generaldirektiou der Telegraphen, das auswärtige Amt des deutschen Reiches. Richter- liche Behörden des Reiches sind das Bundesamt für Heimatswesen in Berlin und das deutsche Reichsgericht in Leipzig. Rechte 4. Die preußische Staatsverfassung beruht aus der Verfassungs- des Königs, urkunde vom 31. Januar 1850. Das Staatsoberhaupt ist der König, welcher gleichzeitig auch als deutscher Kaiser das Oberhaupt des deutschen Reiches ist. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich. Alle seine Regierungsakte aber bedürfen der Gegen- zeichnung der verantwortlichen Minister. Die Krone ist erblich im Manuesstamme des Hauses Hohenzollern nach dem Rechte der Erst- geburt. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres voll- jährig und legt bei dem Regiernngsantritte den Eid auf die Ver- fassung ab. Er übt die vollziehende Gewalt aus, beruft die Kammern, schließt deren Sitzungen, kann sie auch vertagen und auflösen, ver- kündet die Gesetze und erläßt die zur Ausführung derselben nötigen Verordnungen. Der König führt den Oberbefehl über das Heer und die Marine und besetzt alle Stellen in der preußischen Armee, beschließt über Krieg und Frieden, ernennt und entläßt die Minister, vereinbart die Verträge mit fremden Regierungen, hat das Recht der Begnadigung, läßt Münzen prägen und Papiergeld anfertigen,
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer