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1. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 123

1888 - Berlin : Dümmler
I. Deutsche Reichs- und preußische Staatsverfassung. 123 verleiht Orden und andere Auszeichnungen. Bei Ausübung der gesetzgebenden Gewalt ist der König an die Zustimmung des Land- tages gebunden. 5. Dieser besitzt das Recht der Teilnahme an der Aufstellung des jährlichen Staatshaushaltsetat (Ausgabe und Einnahme), der Aussicht der Finanzverwaltung und des Staatsschuldenwesens und das Steuerbewilligungsrecht. Der Landtag zerfällt in zwei Kammern, deren Übereinstimmung zu jedem Gesetze, ebenso wie die Zustimmung des Königs erforderlich ist. Die erste Kammer, das Herrenhaus, besteht aus den groß- jährigen Prinzen des königlichen Hauses, aus erblich berechtigten Mitgliedern und aus Personen, die der König teils ans Lebenszeit, teils für die Zeit, in welcher sie ein bestimmtes Amt bekleiden, zu Mitgliedern des Herrenhauses ernennt. Die zweite Kammer, das Haus der Abgeordneten, besteht aus 433 Vertretern des gesamten Volkes. Die Wahl ist eine indirekte, indem aus je 250 Seelen ein Wahlmann gewählt wird. Die Ur- wähler zerfallen dabei nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Steuern in drei Klassen (Höchstbesteuerte, Minderbesteuerte, am niedrigsten oder gar nicht Besteuerte). Die Sitzungszeit dauert drei Jahre? Urwähler ist jeder Preuße, der 25 Jahre alt und selb- ständig ist, sich in: Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet, keine öffentliche Armenunterstützung erhalt und mindestens sechs Mo- nate in der Gemeinde wohnhaft ist. Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Preuße, der 30 Jahre alt, im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte und bereits seit einem Jahre preußischer Staatsange- höriger ist. Jedes Mitglied des Abgeordnetenhauses erhält außer den Reisekosten täglich 15 Jt., auf welche ein Verzicht nicht statthaft ist. (Das Reichswahlgesetz ist dem preußischen vielfach nachgebildet. Es zeigt folgende Abweichungen: I. Die Wahlen finden direkt statt. 2. Klassen giebt es nicht. 3. Die Reichstagsmitglieder erhalten keine Tagegelder.) 6. An der Spitze der Staatsverwaltung steht der König. Ihm steht als oberste beratende Behörde ein Staatsrat zur Seite, wel- cher sich aus den Prinzen des königlichen Hauses, den Feldmar- schällen, den wirklichen Staatsministern und anderen vom Könige berufenen Staatsdienern zusammensetzt. Die Centralbehörde für die Staatsverwaltung ist das Staats- Rechte des Königs. Herrenhaus. Abgeordneten- haus. Die höchsten Behörden.
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