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1. Volkswirtschaftliche Ergänzungen zum Lehrstoffe der Volksschule - S. 124

1888 - Berlin : Dümmler
124 C. Geographie. Die höchsten Behörden. Rechte des Volkes. Ministerium, zu welchem die Ministerien der auswärtigen Ange- legenheiten, des Kriegs, des Innern, der öffentlichen Arbeiten, der Finanzen, der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen- heiten, der Minister für Landwirtschaft, Domänen (Staatsgüter) und Forsten, der Justizminister und der Minister für Handel und Gewerbe gehören. Die Minister sind dem Volke verantwortlich. Von dem Staatsministerium getrennt ist das Ministerium des könig- lichen Hauses. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch un- abhängige Richter, welche sich nur nach dem Gesetze zu richten haben, ausgeübt. Alle Staatsbeamte haben dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams zu leisten und die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung zu beschwören. 7. Dem preußischen Volke sind durch die Verfassung folgende Rechte zugesichert: Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich; Staudesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind allen Befähigten gleich zugänglich. — Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. — Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haussuchungen, sowie Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind nur in den gesetzlich bestiminten Fällen und Formen statthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, und sind deshalb Ausnahmegerichte unzulässig. — Strafen können nur, soweit sie in einem Gesetze (nicht durch bloße Verordnung) angeordnet sind, angedroht und verhängt werden. — Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen Entschä- digung entzogen oder beschränkt werden. — Die Freiheit der Aus- wanderung kann von Staatswegen nur in Bezug auf die Wehr- pflicht beschränkt werden. — Die Freiheit des religiösen Bekennt- nisses und der Vereinigung zu Religiousgefellschaften wird gewähr- leistet. — Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem Religionsbekenntnisse. — Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder nicht ohne den Unterricht lasten, welcher für die öffentliche Volksschule vorgeschrieben ist. Unterricht zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht jedem frei, wenn er seine Befähigung nachgewiesen hat. — Bei
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