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1888 -
Berlin
: Dümmler
- Autor: Patuschka, A.
- Sammlung: Realienbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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C. Geographie.
Die höchsten
Behörden.
Rechte
des Volkes.
Ministerium, zu welchem die Ministerien der auswärtigen Ange-
legenheiten, des Kriegs, des Innern, der öffentlichen Arbeiten, der
Finanzen, der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen-
heiten, der Minister für Landwirtschaft, Domänen (Staatsgüter)
und Forsten, der Justizminister und der Minister für Handel und
Gewerbe gehören. Die Minister sind dem Volke verantwortlich.
Von dem Staatsministerium getrennt ist das Ministerium des könig-
lichen Hauses.
Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch un-
abhängige Richter, welche sich nur nach dem Gesetze zu richten haben,
ausgeübt.
Alle Staatsbeamte haben dem Könige den Eid der Treue und
des Gehorsams zu leisten und die gewissenhafte Beobachtung der
Verfassung zu beschwören.
7. Dem preußischen Volke sind durch die Verfassung folgende
Rechte zugesichert:
Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich; Staudesvorrechte
finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind allen Befähigten
gleich zugänglich. — Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. —
Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und
Haussuchungen, sowie Beschlagnahme von Briefen und Papieren
sind nur in den gesetzlich bestiminten Fällen und Formen statthaft.
Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden, und sind
deshalb Ausnahmegerichte unzulässig. — Strafen können nur, soweit
sie in einem Gesetze (nicht durch bloße Verordnung) angeordnet sind,
angedroht und verhängt werden. — Das Eigentum ist unverletzlich.
Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen Entschä-
digung entzogen oder beschränkt werden. — Die Freiheit der Aus-
wanderung kann von Staatswegen nur in Bezug auf die Wehr-
pflicht beschränkt werden. — Die Freiheit des religiösen Bekennt-
nisses und der Vereinigung zu Religiousgefellschaften wird gewähr-
leistet. — Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte
ist unabhängig von dem Religionsbekenntnisse. — Die Wissenschaft
und ihre Lehre ist frei. Für die Bildung der Jugend soll durch
öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren
Stellvertreter dürfen ihre Kinder nicht ohne den Unterricht lasten,
welcher für die öffentliche Volksschule vorgeschrieben ist. Unterricht
zu erteilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht
jedem frei, wenn er seine Befähigung nachgewiesen hat. — Bei