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1. Kl. 3 = (Oberkl.) 6. u. 7. Schulj - S. 426

1883 - Regensburg : Pustet
426 14. Pas Interregnum. Gegen Konrad Iv. waren schon bei Lebzeiten seines Vaters zwei Könige aufgestellt, zuerst Heinrich Raspe von Thür- ingen und dann Wilhelm von Holland. Nach seines Vaters Tode zog Konrad nach Italien und nahm Neapel in Besitz, starb aber schon 1254 an Gift. Zwei Jahre später fiel sein Gegner Wilhelm gegen die Friesen. Nun verkauften einige deutsche Fürsten ihre Stimme an Richard von Kornwallis, den Bruder des englischen Königs, andere an Alfons von Cast i lien, die aber beide nicht zur Regierung gekommen sind. Deutschland hatte nun etwa zwanzig Jahre lang keinen allgemein anerkannten Herrscher. Diese traurige, kaiserlose Zeit heißt das Interregna m (d. i. Zwischenreich). Während desselben ver-' wilderte der Ritterstand sehr und lebte in beständigen Fehden, Ge- waltthätigkeiten und Räubereien. Diese Zeiten der rohen Gewalt, wo der Mächtigere nur seinen Willen behauptete und Recht nannte, was er mit der stärker» Faust an sich riß, heißen die Zeiten des Fan st rechts. Alle Gerechtigkeitspflege Nm damals gehemmt; auf den Ausspruch des Richters wurde wenig gehört, selbst das kaiserliche Wort sehr oft nicht geachtet. Denn nur die gewalt- sam und räuberisch Gesinnten, so scheint es, hatten die Herr- schaft, und die friedlichen, ruhigen Menschen lebten in bestän- diger Furcht und Todesangst. 5 Nur der Blut dann und die heimliche Gerichtsbarkeit, unter dem Namen der heiligen Feme bekannt, zügelte einigermaßen beit gewaltigen Adel. — In Dortmund war der Hauptstuhl dieser Femgerichte. Sie breiteten sich bald über ganz Deutschland aus und zählten wohl 100,000 freigeborne Mitglieder, die sich am uralten Schöffen- gruß und andern geheimen Zeichen erkannten. Ein furchtbarer Eid band sie, von ihren Geheimnissen und Beschlüssen jeman- dem etwas zu verraten, und sei es Vater oder Sohn. Die Femgerichte waren gleichsam eine Fortsetzung der alten Gaugerichte. Sie standen unmittelbar unter dem Kaiser und richteten in seinem Namen über alle schweren Verbrechen. Die ansehnlichsten Fürsten und Ritter waren Stuhl Herren in den- selben, und um ihren Sprüchen mehr Schreckhaftes zu geben, wurden diese Gerichte heimlich, in stiller Nacht und entlegener Gegend, in Wäldern und Felsenhöhlen, oder in unterirdischen Gewölben gehalten. — Hier bestieg der Frei graf oder Vor- sitzende den Stuhl und ließ Kläger und Beklagte auf das Schwert schwören. Nur Wissende oder Eingeweihte durften zugegen sein,
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