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1. Theil 4 - S. 333

1813 - Leipzig : Hinrichs
Italien. 333 ohne daß wahrend seiner Aegierungszeit Neapel eine neue Constirution im Geiste des von Frankreich ausgegangenen repräsentativen Systems erhalten hatte. Jetzt hinterließ er dem, auf Joachim Napoleon übergehenden, Königreiche eine Consi-tuttvn *), welcbe am 20 Iuny von ihm zu Bayonne pi omulgirt und von dem Kaiser an demselben Tage bestätigt würd»,-— Dle Hauptmomente dieser Constitution sind: die rö- misch . katholisch- apostolische Religion ist die Religion des Staates. — Die Krone von Neapel ist in der geraden und gesetzmäßigen männlichen Linie nach dem Rechte der Erstge- burt erblich. — Der König ist minderjährig bis zum erreich- ten achtzehnten Jahre. Die Regentschaft gehört, während der Minderjährigkeit des Königs, der Königin, und in deren Ermangelung demjenigen Prinzen der königlichen Familie, wel- chen der Kaiser, als Oberhaupt der kaiserlichen Familie, dazu ernennen wird. — Der erstgebohrne Sohn des Königs erhält den Titel Kronprinz. Die Mitglieder der königl. Familie sind persönlich den Statuten der kaiserlichen Familie unter- worfen. Die Kronemkünfte bestehen aus den Revenuen der königlichen Domainen, und ans einer jährlichen Summe von i M:ll. 32,000 Ducatcn, welche monatlich aus dem öffentli- chen Schatze in den königlichen Schatz bezahlt werden. Das Witthum der Königin betragt jährlich 120,000 Ducaten. — Es bestehen 7 Ministerien (der Justiz, des Kultus, des Innern, der auswärtigen Angelegenheiten, der Finanzen, der Polizei, des Krieges und der Marine), und ein Staatssekre- tär mit Ministerrang. Die Minister sind verantwortlich. Der Staats rath besteht aus 26 und höchstens 36 Mit- gliedern, getheilt in 4 Sectioncn. Das Nati onalparla- ment enthält 100 Mitglieder und ist in 5 Bänke (der Geist- lichkeit, des Adels, der Gürerbesitzer, der Gelehrten, der Kauf- leute) getheilt, jede Bank von 20 Individuen. Das Parla- ment versammelt sich wenigstens aller 3 Jahre. Die Srtzun- gen desselben sind geheim. Die Meinungen und Discussio- nen werden nicht gedruckt ober bekannt gemacht. Jede Be- kanntmachung derselben von dem Parlamente, oder von einem *) polit. Journal, 1808, July, S. 754 ff.
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