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1. Theil 1 - S. 182

1813 - Leipzig : Hinrichs
ig* Erste Periode. Die Priesterkaste hatte also keine besondern Ein- künfte, ihre Mitglieder waren aber die vornehmsten Landei grnthümer, ein Vorrecht, das, nach Di od er, außer ihnen nur der König in Rücksicht ans seine Domat- nrn, und die Soldatenkaste unter gewissen Einschränkungen besaß. Ob nun gleich bei der Erweiterung des Staates auch noch andere Landeigenthumer getroffen wurden; so blieben die Priester doch im Besitze der reichsten, schönsten und von Abgaben befreiten Ländereien» Diese wurden gegen einen mäßigen Zins verpachtet, und aus den Revenüen dersel- den entstanden die gemeinschaftlichen Schätze des Tempels, welche ebenfalls gewisse Priester administrirten, und die Mitte! des Unterhalts der Priesterfamilien. Außer diesen gemeinschaftlichen Ländereien des Tempels besaßen auch die Priester, nach Herodots ausdrücklichem Zeugnisse, noch Privatlandereien. Höchste Reinlichkeit des Körpers und bey Kleidung wap wesentliche Beengung der äußern Ankündigung der Priester. Sie badeten täglich zweimal, schoren ihr Haupt, trugen lei- nene Kleider und Schuhe von Byblus; die andern Kasten trugen über die leinenen noch wollene Kleider. So lange die älteste Verfassung Aegyptens blieb, war die Priesterkaste für die Bildung des Volkes wohlthätig und nützlich; in der Fol- ge sanken ihre Mitglieder freilich zu Gauklern herab, die ih- ren Einfluß verloren hatten, außer daß sie noch von dem Er- trage der Tempelgüter lebten. Auf die Priesterkaste folgte die Soldaten käste. Di- Art, wie diese sich im Alterthume gebildet hat, ist unbe- kannt; so viel weiß man aber, daß sie wieder in zwei Ab- theilungen getheilt war, gewisse Distriete (Nomen) besaßt von deren Ertrage sie lebte, feine andere Beschäftigung trei- den durfte, und jährlich 2000 Mann als königliche Wache stellte, die, außer ihren Ländereien, noch Fleisch, Brod und Wein erhielten. Diodor erinnert ausdrücklich, daß man diesen Kriegern kandeigenthum gegeben Hape, das Heirathm derselben zu erleichtern, und ihnen Interesse für dir Verthei- digung des Landes einzuflößen. Dis Ländereien dieser Krie-
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