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1. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Westfälischen Frieden - S. 8

1900 - Leipzig : Hirt
8 Das Zeitalter der Karolinger. das waffenfhige Volk statt. Der Kaiser mischte sich unter die Menge, nahm die Geschenke und die Abgaben unterworfener Stmme entgegen, erkundigte sich nach allen Verhltnissen in den einzelnen Landesteilen, und jeder durfte ihm frei mitteilen, was er auf dem Herzen hatte. Verwaltung. Das ganze Reich war in Gaue oder Grafschaften eingeteilt. Diese hatten etwa den Umfang eines heutigen preuischen Regierungsbezirkes. An der Spitze einer Grafschaft stand ein Graf. Sein Amt war weder in seiner Familie erblich, noch wurde es auf Lebens-zeit verliehen. Der Graf war der Stellvertreter des Knigs im Gau. Er ordnete das Heerwesen desselben, verwaltete die kniglichen Gter und fhrte den Vorsitz im Gaugericht. Die Thtigkeit der Grafen lie der Kaiser durch Sendgrafen, die auch Knigsboten genannt werden, beaufsichtigen. Es reisten ihrer immer je zwei, ein geistlicher und ein weltlicher. Wenigstens einmal im Jahre muten sie die ihnen zugewiesenen Grafschaften bereisen, die ganze Verwaltung berwachen, Klagen entgegen-nehmen und dem Kaiser Bericht erstatten. In der Person der Send grasen war der Kaiser berall zugegen. Gerichtswesen. Dreimal im Jahre mrbe ffentliches Gericht gehalten. Ein solches Gericht hie Ding. Den Vorsitz fhrte der Graf; ihm zur Seite saen zwlf Schffen oder Rachimbnrgen. War der Angeklagte ein Ebler, so muten die Schffen ebenfalls abelig sein; der Freie konnten nur Freie richten. Alle freien Bewohner der Grafschaft durften auf der Ding-statte gegenwrtig sein, um zuzuhren. Vor dem Grafen lagen auf einem Tische ein Schwert und ein Strick als Zeichen der strafenden Gewalt. Zuerst rief der Ganbiener die Schffen, dann bert Klger und zuletzt den Angeklagten vor die Schranken. Der Klger brachte seine Klage vor und beschwor sie. Der Angeklagte brste sich einen Frsprecher whlen, der seines Stanbes sein mute; er burfte sich auch selbst verteibigen. Die Anklage fiel^ wenn der Angeklagte durch Zeugen den Gegenbeweis liefern konnte. Auch fiel sie, wenn der Beschnlbigte 6 Eibeshelfer fanb, die bereit waren, ihn frei zu schwren. Diese brauchten nicht zu beschwren, da der Angeklagte die That, beretwegen er verklagt war, nicht begangen habe, sondern nur, da sie ihn einer solchen That nicht fhig hielten. Nachdem Klger, Angeklagter, Zeugen und Eideshelfer zu Wort gekommen, sprachen die Schffen das Schuldig oder Unschuldig. Der jngste schsse mute sein Urteil zuerst abgeben, damit er nicht durch die Stimmen der lteren beeinflut wrbe. Der Graf beteiligte sich selbst nicht an der Ab-stimmung; er verknbete nur das Urteil der Schffen und bestimmte die (Strafe. .Darauf erffnete er dem Verurteilten, ba ihm die Berufung an den Pfalzgrafen und an den Kaiser zustehe. Der Pfalzgraf war der Vorsitzende des kaiserlichen Hofgerichtes, das am Hoflager des Kaisers bestand. Oberster Richter im Reiche war der Kaiser.1) i) Vgl. Webers Dreizehnlinden X: Auf der Dingsttte.
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