1. Bd. 4
- S. 255
1824 -
Leipzig Frankfurt a. M.
: Hinrichs
- Autor: Pölitz, Karl Heinrich Ludwig
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 5 – Tertiärbereich
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Allgemeine Geschichte Europa's.
von Sachsen und deö Hauses Anhalt auf den,
rechten Elbufer namentlich Verzicht leisten. Der
Friede von Tilsit gab zugleich der, von Preußen abgetrete-
nen, Stadt Danzig (deren Gebiet durch einen spaterii
besondern Vermag erweitert ward), ein selbstständiges po-
litisches Daseyn als Hansestadt, stellte sie unter
den Schutz der Könige von Preußen und Sachsen, und be-
stimmte, daß die Schiffahrt auf dem Netzflusse und dem
Vromberger Kanäle, von Driesen bis an die Weichsel und
zurück, frei von jedem Zolle seyn sollte. Endlich ver-
sprach Preußen, bis zum Frieden zwischen Frankreich und
Großbritannien, alle seine Lander ohne Ausnahme der Schiff-
fahrt und dem Handel der Engländer zu verschließen. Auf
Rußlands Verwendung wurden die Herzoge von Mecklen-
burg-Schwerin, Oldenburg und Coburg im Tilsiter Frieden
hergestellt. Zugleich erbot sich Rußland zur Vermittelung
des Friedens zwischen Frankreich und Großbritannien, und
Frankreich zur Vermittelung des Friedens zwischen Rußland
und der Pforte. Frankreich und Rußland g a r a n t i r t e n sich
überdies die Integrität ihrer Besitzungen, so wie
der in diesen Frieden eingeschlossenen Machte.
Nach diesem Frieden, der am 9 I"l. zwischen dem
Fürsten von Benevent und dem Feldmarschalle Grasen
von Kalkreuth auch für Preußen unterzeichnet ward,
trennten sich Napoleon und Alexander, nach einem zwan-
zig tägigen gemeinschaftlichen Aufenthalte in
Tilsit, am 9 Jul. von einander. Alexander kehrte in seine
Staaten zurück; Napoleon aber reifete über Königsberg nach
Dresden ab, wo er vom 17 — 22 Jul. verweilte, und
die Verfassung des Herzvgthums Warschau un-
terzeichnete. Das neue Königreich Westp Halen, gebildet
aus ehemaligen churhessischen, braunschweigisch -wolfenbüt-
telschen, braunschweigisch - hannöverscheu und preußischen
Provinzen, und aus den von Sachsen gegen Cottbus abge-
tretenen Landestheilen, erhielt am 14 Nov. 1807 zu Fon-
tainebleau seine eigenthümliche Verfassung, durch welche cs
ein Theil des Rheinbundes ward. — Dagegen ver-