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1. Bd. 4 - S. 255

1824 - Leipzig Frankfurt a. M. : Hinrichs
254 Allgemeine Geschichte Europa's. von Sachsen und deö Hauses Anhalt auf den, rechten Elbufer namentlich Verzicht leisten. Der Friede von Tilsit gab zugleich der, von Preußen abgetrete- nen, Stadt Danzig (deren Gebiet durch einen spaterii besondern Vermag erweitert ward), ein selbstständiges po- litisches Daseyn als Hansestadt, stellte sie unter den Schutz der Könige von Preußen und Sachsen, und be- stimmte, daß die Schiffahrt auf dem Netzflusse und dem Vromberger Kanäle, von Driesen bis an die Weichsel und zurück, frei von jedem Zolle seyn sollte. Endlich ver- sprach Preußen, bis zum Frieden zwischen Frankreich und Großbritannien, alle seine Lander ohne Ausnahme der Schiff- fahrt und dem Handel der Engländer zu verschließen. Auf Rußlands Verwendung wurden die Herzoge von Mecklen- burg-Schwerin, Oldenburg und Coburg im Tilsiter Frieden hergestellt. Zugleich erbot sich Rußland zur Vermittelung des Friedens zwischen Frankreich und Großbritannien, und Frankreich zur Vermittelung des Friedens zwischen Rußland und der Pforte. Frankreich und Rußland g a r a n t i r t e n sich überdies die Integrität ihrer Besitzungen, so wie der in diesen Frieden eingeschlossenen Machte. Nach diesem Frieden, der am 9 I"l. zwischen dem Fürsten von Benevent und dem Feldmarschalle Grasen von Kalkreuth auch für Preußen unterzeichnet ward, trennten sich Napoleon und Alexander, nach einem zwan- zig tägigen gemeinschaftlichen Aufenthalte in Tilsit, am 9 Jul. von einander. Alexander kehrte in seine Staaten zurück; Napoleon aber reifete über Königsberg nach Dresden ab, wo er vom 17 — 22 Jul. verweilte, und die Verfassung des Herzvgthums Warschau un- terzeichnete. Das neue Königreich Westp Halen, gebildet aus ehemaligen churhessischen, braunschweigisch -wolfenbüt- telschen, braunschweigisch - hannöverscheu und preußischen Provinzen, und aus den von Sachsen gegen Cottbus abge- tretenen Landestheilen, erhielt am 14 Nov. 1807 zu Fon- tainebleau seine eigenthümliche Verfassung, durch welche cs ein Theil des Rheinbundes ward. — Dagegen ver-
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