1. Bd. 4
- S. 439
1824 -
Leipzig Frankfurt a. M.
: Hinrichs
- Autor: Pölitz, Karl Heinrich Ludwig
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 5 – Tertiärbereich
Teutsch land.
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sitzurigen, und, als Folge des Wiener Friedens, durch Ver-
trag mit Bayern (26 Mai tslo), eine Vergrößerung sei-
nes Gebietes mit einem Anwachse der Bevölkerung von un-
gefähr 30,000 Einwohnern.
Je bedeutender die geographischen Veränderungen und
neuen Formen in den südlichen und westlichen Staaten des
Rheinbundes, kurz vor und nach der Stiftung dieses Bun-
des, waren; desto weniger trafen sie die nördlichen Staaten
desselben. Nur das Königreich Sachsen überliest, für den
von Preußen abgetretenen Cottbusser Kreis, an seiner
westlichen Grenze einige Bezirke an das Königreich West-
phalen; dagegen blieben die Lander der Herzoge von Sach-
sen, der neuen Herzoge von Anhalt*), der beiden Her-
zoge von Mecklenburg, der Fürsten von Schwarzburg, von
Reust, von Lippe und von Waldeck' in ihren Grenzbeftim-
mungen, und grösttentheils auch in ihrer innern Versasst:.: I
unverändert. Blos die Besitzungen der Fürsten von Salm
und der Herzoge von Ahremberg und Oldenburg lagen in-
nerhalb der Linie, durch welche Frankreichs Grenzen am
10 Dcc. 1810 bis an die Ostsee erweitert wurden, und hör-
ten seit dieser Zeit aus, Theile des Rheinbundes zu seyn.
Bei solchem willkührlichen Einschreiten des mächtigen
Protektors ward das ganze politische Daseyn des Rheinbun-
des für die Zukunft gefährdet; denn wer konnte im Voraus
das wiederhohlte Einverleiben teutscher Lander in den Um-
fang des französischen Reiches berechnen! Nothwendig ward
durch dies alles, dann durch die Fortschleppung der blühen-
den teutschen Jugend auf ausländische Schlachtfelder, so
wie durch die wegen der ununterbrochenen Kriege bedeutend
gesteigerten Abgaben und Schulden in allen teutschen Lc'in-
*) Nur der Herzog August Christian Friedrich von An-
halt-Köchen gab seinem kleinen Staate cine neue, der
französischen nachgebildete, Verfassung, (sie steht in den
Europ. Consti tu t. Th. 2, S. 259 ff.), die aber nach sei-
nem Tode O81-)' unter der vormundschaftlichen Regierung
des Herzogs von Anhalt-Dessau über dessen minderjährigen
Nachfolger, wieder aufgehoben ward.