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1. Bd. 3 - S. 107

1824 - Frankfurt a. M. Leipzig : Hinrichs
£cuijiì;;ùni>. 10/ den Niederländern hatten endlich (30 Jan. 16^8) die hol- ländischen und spanischen Gesandten den Frieden zu Münster abgeschlossen, in welchem Philipp 4 die vereinigten Provin- zen als einen selbstständigen Staat anerkannte, der nun auch sich aller Oberhoheit des teutschen Reiches entzog, besonders weil von Seiten des Kaisers und der teutschen Stande nichts gegen jenen Frieden erinnert ward. — Eben so hatte d'.e Schweiz zwar schon seit Marimilians 1 Zeiten ihre Unab- hängigkeit behauptet; sie ward aber jetzt erst, mit Ausschluß des Bisthums Basel, in derselben anerkannt. In Hinsicht der vieljahrigen kirchlichen Streitigkeiten entschied der westp ha lische Friede für die völlige poli- tische Gleichheit imb Gewissensfreiheit der.katholiken und Protestanten, mit Einschluß der Reformirten, unter der Benennung der augsburgischen Consessionsverwandtcn, fo wie für die freie R e l i g i o n s ü b u n g. Für den Besitz der geistlichen Länder ward das Jahr 1624 als Nor- maljahr bestimmt, so daß alles, was bis zu diesem Jahre von geistlichen Besitzungen an weltliche Fürsten gekommen wäre, denselben ungestört gelassen werden sollte. Dadurch ward der, seit dem Religionsfrieden von 1555 über 90 Jahre fortgeführte. Streit über den geistlichen Vorbehalt beseitigt. Zugleich ward die Personalgleichheit der Beisitzer bei dem Reichsgerichte, so wie bei reichsständischen Verhandlungen über Religionsangelegenheiten das Recht festgesetzt, nicht nach der Mehrheit der Stimmen, sondern nach den Inter- essen der beiden kirchlichen Hauptpartheien (ius emidi in partes) zu entscheiden. Die beiden außerteutschen Machte, Frankreich und Schweden, welche den Ausschlag des Kampfes gegeben hatten, übernahmen die Garantie des westphälischen Frie- dens, und verlangten Entschädigung für ihre Ansprüche. Nach langen Verhandlungen gestand man endlich Frank- reich, außer der,bestätigten Oberhoheit über die drei loth- ringischen Bisthümer, Metz, Vprdun und Toul, den Elsaß, den Sun dg au, die Festung Breisach und das Besatzungs- recht in Philipps bürg zu; doch sollten alle unmittelbare
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