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1. Bd. 3
- S. 278
1824 -
Frankfurt a. M. Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Pölitz, Karl Heinrich Ludwig
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 5 – Tertiärbereich
278
Siebenter Zeitraum.
aufzunehmen, und die Landmacht und Marine zu leiten,
dem Gen eral- Cong resse (seit 1801 in der Hauptstadt
Washington), an dessen Spitze ein auf vier Jahre ge-
wählter Präsident mit der vollziehenden Gewalt
gestellt ward, welche Wurde Washington durch erneuerte
Wahl bis 1797 bekleidete. Neben diesem Bundesvertrage
gab sich aber jeder der einzelnen Staaten seine besondere
Verfassung, als Grundlage seines innern Lebens und
seiner Verwaltungsformen. Jeder Staat sendet zum Con-
gresse eine, nach seiner Volksmenge bestimmte, Anzahl Re-
präsentanten, die dreißig Jahre alt seyn müssen, und
aller zwei Jahre zum Drittel erneuert werden. Diese S e-
natoren und Repräsentanten üben die gesetzge-
bende Gewalt, von welcher die richtende Gewalt
getrennt ist, die von einem Dbergerichte und den vom Con-
gresse angeordneten Untergerichten geleitet wird. — Nur die
freien weißen, eingebohrncn oder eingebürgten Bewohner
der Freistaaten, nicht aber die Indier und Neger, sind der
Bürgerrechte fähig; auch behaupten die L a n d e i g e n t h ü m c r
einen bedeutenden Vorzug vor den übrigen Bewohnern. Der
persönliche Rang in Nordamerika hangt aber blos von dem
Staats amte ab, das der Bürger bekleidet.
Da die Zahl der amerikanischen Provinzen durch kein
Gesetz näher bestimmt ward; so bildeten sich in der Folge
noch eilf neue Staaten (im Ganzen 24), die der Cvn-
greß anerkannte und in den Verein aufnahm; doch fällt
diese Erweiterung des amerikanischen Staatenbundes in den
nächsten Zeitraum der neuesten Geschichte.
526.
Schweden.
Gustav Wasa.
Die Folgen der calmarischen Union, die im europäi-
schen Norden mit wenig Rücksicht auf den Geist und
Charakter der verschiedenen durch sie verbundenen Völker
(1397) abgeschlossen, und unter vielfach erneuerten Stürmen