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1. Theil 1 - S. 192

1809 - Leipzig : Hinrichs
19,2 Dritte Periode. habe, wenn der Kaiser und der römische König binnen Iah« resfrist eine Konstitution begründeten, nach welchem bei Lebzeiten eines Kaisers kein römischer König gewählt wer« den könnte, sobald nicht die Churfürsten zuvor über die Nothwendigkeit dieser Wahl entschieden hätten. — Da nun Karl 5 diesem lehren Puncte seine Genehmigung ver« sagre; so erneuerte auch der Churfürst seinen Widerspruch gegen Ferdinands Anerkennung, ob er gleich von diesem, im Namen des Kaisers, zu Wien (20 Nov. 1535) die Belehnung mit der Churwürde und seinen gesammten Landern erhielt, welche der Kaiser seinem Vater fortdauernd verweigert hatte. Die Anstände wegen des cadanischen Vertrags wur, den erst (1544) auf dem Reichstage zu Speyer völlig be- seitigt, wo der Kaiser zugleich die durch Johann Friedrichs Vermählung (1526) mit der Prinzessin Sibylle von Cleve (der einzigen Tochter des Herzogs Johann Z von Cleve) erworbenen Ansprüche aus die Erwerbung des Herzogrhums Cleve, welche im Ehevertrage festgesetzt worden war, aner« kannte und bestätigte *). In, Jahre 1538 lösete Johann Friedrich für 9000 Mark Silber die verpfändeten Aemter des Burg« grafthunrs Magdeburg (Gommern, Rahnis, Elbenau, Plöhkau) ein, so abgeneigt sich auch der damalige Erzbischoff von Magdeburg, Albrecht, der zugleich Erzbi. *) Diese Vermählung erfolgte, nachdem die (1519) Verlobung Johann Friedrichs mit Katharina, der Schwester Karls 5, wegen feiner Anhänglichkeit an der evangelischen Lehre wie, der aufgehoben worden war»
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