Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Theil 2 - S. 104

1809 - Leipzig : Hinrichs
io4 Statistik des Königreiches Sachsen. in seiner Privatwohuung Trauungen und Taufen verrichten zu lassen, und die Bekleidung adltcher Aemter zusteht, wo blos bei den drei Höchst!ftern (mit Ausnahme der Col- legiatstifter Wurzen und Zeih) und bei den üblichen Hof- stellen, nicht aber bei den adlichen Stellen in den Lan- descollegiis, die Ahnenprobe (in den Stiftern Z Ahnen, zu Hofstellen l 6 Ahnen) erfordert wird. Außerdem gehört zu den persönlichen Rechten der Ablichtn, daß ihrem Jeug- Nisse in Lehnssachen mehr geglaubt wird, al« dem Zeugnisse der Bürgerlichen; daß sie, wenn sie kn Städten leben, keine persönliche Dienstleistungen zu verrichten haben, ob sie stch gleich der auf ihren Grundstücken liegenden Abgaben und der Gerichtsbarkeit des Stadtraths nicht entziehen dür- fen, sobald sie nicht persönlich schriftsässig sind; daß die ihnen zuerkannte Zuchthausstrafe in Festungsarrest, die Gefängniß- strafe aber in Geldstrafe gewöhnlich verwandelt? und jede Znjurie gegen sie härter, als gegen die Bürgerlichen, geahn- det wird. Zu den dinglichen Rechten des Adlichen überhaupt, inwiefern sie Rittergüter besitzen,' gehören: di« Landtagsfähigkeit (sobald siedle erforderlichen Ahnen ha- den); die Zoll- und Geleitsfreiheit von Land- (nicht Hann Georg 2 vom 20 Jun. 16s1. Die Doctoren stehen den Adlichen in diesen Hinsichten beinahe durchgehends gleich. — Nach jener Polizeiordnung soll übrigens einer vom Adel nicht über einen Thaler, ein vornehmer Mann dür-erlfchcn Standes aber nicht über ir Gr. aus einmal verspielen» — auch erlaubt jene Polizeiordnung den Adlichen ?—9 Gevattern, den andern nur ; bitten zu dürfen, und einen Klndtaufsschnwu- vö'n zwei Tage auszurichten. ( l
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer