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1809 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Pölitz, Karl Heinrich Ludwig
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulformen (OPAC): Selbstunterricht
- Regionen (OPAC): Sachsen, Herzogtum Warschau
io4 Statistik des Königreiches Sachsen.
in seiner Privatwohuung Trauungen und Taufen verrichten
zu lassen, und die Bekleidung adltcher Aemter zusteht, wo
blos bei den drei Höchst!ftern (mit Ausnahme der Col-
legiatstifter Wurzen und Zeih) und bei den üblichen Hof-
stellen, nicht aber bei den adlichen Stellen in den Lan-
descollegiis, die Ahnenprobe (in den Stiftern Z Ahnen,
zu Hofstellen l 6 Ahnen) erfordert wird. Außerdem gehört
zu den persönlichen Rechten der Ablichtn, daß ihrem Jeug-
Nisse in Lehnssachen mehr geglaubt wird, al« dem Zeugnisse
der Bürgerlichen; daß sie, wenn sie kn Städten leben, keine
persönliche Dienstleistungen zu verrichten haben, ob sie
stch gleich der auf ihren Grundstücken liegenden Abgaben
und der Gerichtsbarkeit des Stadtraths nicht entziehen dür-
fen, sobald sie nicht persönlich schriftsässig sind; daß die ihnen
zuerkannte Zuchthausstrafe in Festungsarrest, die Gefängniß-
strafe aber in Geldstrafe gewöhnlich verwandelt? und jede
Znjurie gegen sie härter, als gegen die Bürgerlichen, geahn-
det wird.
Zu den dinglichen Rechten des Adlichen überhaupt,
inwiefern sie Rittergüter besitzen,' gehören: di«
Landtagsfähigkeit (sobald siedle erforderlichen Ahnen ha-
den); die Zoll- und Geleitsfreiheit von Land- (nicht
Hann Georg 2 vom 20 Jun. 16s1. Die Doctoren
stehen den Adlichen in diesen Hinsichten beinahe durchgehends
gleich. — Nach jener Polizeiordnung soll übrigens einer
vom Adel nicht über einen Thaler, ein vornehmer Mann
dür-erlfchcn Standes aber nicht über ir Gr. aus einmal
verspielen» — auch erlaubt jene Polizeiordnung den Adlichen
?—9 Gevattern, den andern nur ; bitten zu dürfen, und
einen Klndtaufsschnwu- vö'n zwei Tage auszurichten.
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