1809 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Pölitz, Karl Heinrich Ludwig
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulformen (OPAC): Selbstunterricht
- Regionen (OPAC): Sachsen, Herzogtum Warschau
Staatsverfassung. 249
von Innungen, Gewerben, Künsten re. Dleigrafen,
müssen durchgehends die sächsische Oberjurisdiction aner-
kennen und sind nur für ihre Person und für die 5
Neceßherrschafren von dem Oberhofgerlchte exinirt; doch
haben sie das Begnadigungsrecht, aber mit Ausnahme
der Todesstrafen. Sie beziehen die Strafgelder ihrer
Unterthanen, außer denen, welche dem Armenhanse in
Waldheim und dem landesherrlichen Fiscus bestimmt sind.
Der König übt das Bergregal in den Neceßherrschafren;
die Grafen hingegen erhalten von allen edlen Metallen die
Hälfte des Bergzehnten. Auch ist dem Könige jdas
Geleite, das Flöß - und Postregal, das Recht in ver,
botenen Graden zu dispensiren rc. vorbehalten. Die
hohe und niedere Jagd steht den Schönburgischen Stan-
desherren zu. Ihre Amtleute werden, nach dem Ge-
fichtspuncte der Patrimonialgerichtsbarkeit, in Dresden
blos als Justitiarien anerkannt. — Die Fürsten und
Grasen erscheinen auf dem sächsischen Landtage durch
Deputlrte.
Die Bevölkerung der Schönburgischen 5 Standesherr-
schaften berechnet man zu 48,000 Menschen. Außerdem
«besitzt das Haus Schönburg viele gemeine sächsische
Lehen (feud.1 minora): Penig, Wechselburg,
' Rochsburg, Remissen, und die Güte-Ziegel-
heim, Abtei Oberlungwltz und Oelsnkh. Die
gesa/nmten Besitzungen des Schönburgischen Hauses
betragen ,8£ ^ Meilen mit 12 Städten, 2 Flecken,
140 Dörfern, 7 Vorwerken und 80,000 Einwohnern
(mithin 4,300 Menschen auf die ^ Melle), so wie
die Gesammtrevenüen der Besitzer 150,000 Tha-