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1. Theil 2 - S. 249

1809 - Leipzig : Hinrichs
Staatsverfassung. 249 von Innungen, Gewerben, Künsten re. Dleigrafen, müssen durchgehends die sächsische Oberjurisdiction aner- kennen und sind nur für ihre Person und für die 5 Neceßherrschafren von dem Oberhofgerlchte exinirt; doch haben sie das Begnadigungsrecht, aber mit Ausnahme der Todesstrafen. Sie beziehen die Strafgelder ihrer Unterthanen, außer denen, welche dem Armenhanse in Waldheim und dem landesherrlichen Fiscus bestimmt sind. Der König übt das Bergregal in den Neceßherrschafren; die Grafen hingegen erhalten von allen edlen Metallen die Hälfte des Bergzehnten. Auch ist dem Könige jdas Geleite, das Flöß - und Postregal, das Recht in ver, botenen Graden zu dispensiren rc. vorbehalten. Die hohe und niedere Jagd steht den Schönburgischen Stan- desherren zu. Ihre Amtleute werden, nach dem Ge- fichtspuncte der Patrimonialgerichtsbarkeit, in Dresden blos als Justitiarien anerkannt. — Die Fürsten und Grasen erscheinen auf dem sächsischen Landtage durch Deputlrte. Die Bevölkerung der Schönburgischen 5 Standesherr- schaften berechnet man zu 48,000 Menschen. Außerdem «besitzt das Haus Schönburg viele gemeine sächsische Lehen (feud.1 minora): Penig, Wechselburg, ' Rochsburg, Remissen, und die Güte-Ziegel- heim, Abtei Oberlungwltz und Oelsnkh. Die gesa/nmten Besitzungen des Schönburgischen Hauses betragen ,8£ ^ Meilen mit 12 Städten, 2 Flecken, 140 Dörfern, 7 Vorwerken und 80,000 Einwohnern (mithin 4,300 Menschen auf die ^ Melle), so wie die Gesammtrevenüen der Besitzer 150,000 Tha-
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