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1. Theil 2 - S. 281

1809 - Leipzig : Hinrichs
Staatsverfassung. *8t Gärten, über die innern Einrichtungen sämmtlicher Residenz«. Hof« und Schloßgebäude im Königreiche, und über das ei« gentliche Hauswesen am Hofe. Unter dem Hausmarschalle stehen daher der Schloßinspector zu Weißenfels, (8) Bett« meisier und (8) Bettschreiber in den gesammten königlichen Schlössern, die (iz) Hof« und Kunstgärtner, und alle da« bei angestellte Künstler, Professtonisten und Ofsickanten, so wie die Kirchenbedienten der evangelischen und katholischen Hofkirche. d) Das Oberstallamt. Der Oberstallmekster leitet alle zum Stall«und Stuttereiwesen gehörende Geschäfte und führt über alle diese Institute die Oberaufsicht. Dahin ge- hören, außer den Bereitern bei der Rltterakademie zu Dresden und astf den Universitäten Leipzig und Wittenberg, dte Thier« arzneischule, und die Stuttereien, so wie das königliche Landgestütte zu Annaburg und Zelle, und die Rüstkammer. c) Das Oberhofjäger meist er amt. Unter dem Oberhofjägermelster stehen die Landjägermeister, die Oberforst'und Wildmeister, dle Kammer» und Zagdjunker (im Jahre 1806., 2z), die Jagdpagen, die gesammte Hof« und Landjägeret, mit den bei der letztem angestellten Forstfchretbern, die Jagdpro« vlantverw alter ei, Jaghschre i berei rc. Auch ge* hört die Direktion und Oberaufsicht aller Flössen hke« her. —- Der Oberhofjägermeister leitet alle das Jagd, wesen betreffende Geschäftszweige, in soweit sie nicht M Cognltso/i des geheimen Finanzcollegiums gehören. 5) Die Direktion der Kapeñ«u.nk> Kammermusik uytz hes Theater- steht stnter hem Pl^sir^ "
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