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1. Theil 2 - S. 307

1809 - Leipzig : Hinrichs
Staatsverwaltung. 307 q) alle Nelkgkonssachen und Ltturgkca; alle Dispen- sationen von den Klrchengesetzen; alle Kirchen t und Schul-Visitationen; das Ausschreiben der Bußtage und Collecten; die Ernennung und Bestätigung der Super- intendenten; die Oberaufsicht über Stlpendia, milde Stiftungen und Priestetwittwengelder; die Anlegung neuer Kirchen und Veränderung der Parochieenj die Veränderung und Vertauschung geistlicher Güter; die ' Ansetzung von Gedächtnißpredigten; die Veränderung und Versetzung der Kirchen-und Schuldiener in allen Stellen, wo dem Könige das Patronatsrecht zukommt; die Disciplin über sämmtliche Kirchen, Und Schuldie- ner, und deren Nemütion Und Degradation rc- Und dies alles in den - Kreisen und den vereinigten Pro- vinzen, so wie im Fürstenthume Querfurt, in dem Hen- Neberglschen und in dem Neste des Man-feldischen. —*< , Dagegen stehen die beiden Stiftseonsistorien zu Merseburg und Zeitz und das Conslstotium ltt der Niederlausitz unmittelbar unter dem geheimett Consilium. Als Obereonslstortum betrachtet, stehen unter demselben 13 Superkntenduren (§. 20). — Als Kirchen- rath fertigt dieses Collegium im Namen des Königs, als ' Oberconsistorium im Namen des Collegiums aus. (Von dem Generalkriegsgerichtscoliegkum, als dem mllitairifchen höchsten Justlzcollegkum, bei dek Milltairverfassung (i. 63). -0 [a]
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