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1. Theil 2 - S. 317

1809 - Leipzig : Hinrichs
Staatsverwaltung. 317 geeicht dahin. Auf Verlangen der Landstände wurden »487 die beiden andern Hofgerichte aufgehoben, und 1488 erhielt das Oberhofgericht feine erste Oberhofge, N richtsordnung*). Es galt bis 149z blos für die Ai- berlinischen Länder, wo cs wieder ein gemeinschaft- liches Oberhofgericht für die Alberrinifchen und Ernesti- Nischen Länder wurde, auch eine neue Oberhofgerichts, ordnung erhielt, und abwechselnd seine Sitzungen zu Leipzig und Alrenburg hielt. Im Jahre 1529 ward die dritte Oberhofgerichtsordnung promulgirt **). Diese Einrichtung bestand bis zur Wittenbergischen Kapitulation 1547, wo sich die Ernestinlsche Linie von demselben trennte, und dasselbe am 23 Dec- 154- eine neue (vierte) Oberhofgerichtsordnung ***) erhielt. Dem Oberhofgerkchte steht, wie der Landesregierung, die Gerichtsbarkeit in der ersten und in der Appella- tkonsinstanz zu; doch kann von demselben an die Lan- desregierung appellirt werden; auch sind mehrere Gegen- stände von der Cognition des Oberhofgerichts ausgenom- men (j. D. Lehns., Polizei-, Miltrair,, Berg,, Jagd-, Forst-, Post-, Steuer,, Consistorlal, und Krl- *) Sic steht in Günther: das Privilegium äs non «x. pellando etc. 0. 96 ff. »*) Die zweite Oberhofgerichtsordnung steht tfehlerhaft) in Schörrgen's und »Lreysig's dtplomar. Nachlese der Historie von Obersachsen, Td. r, S. ig ff.; die dritte in Leonhardr's Beschreib, von Leipzig. S. 4;; ff. ' 1 ***) Sie steht im Lost, ^.ußusr, Lh. 7, S. 127- st. /
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