1809 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Pölitz, Karl Heinrich Ludwig
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulformen (OPAC): Selbstunterricht
- Regionen (OPAC): Sachsen, Herzogtum Warschau
Staatsverwaltung. 317
geeicht dahin. Auf Verlangen der Landstände wurden
»487 die beiden andern Hofgerichte aufgehoben, und
1488 erhielt das Oberhofgericht feine erste Oberhofge,
N richtsordnung*). Es galt bis 149z blos für die Ai-
berlinischen Länder, wo cs wieder ein gemeinschaft-
liches Oberhofgericht für die Alberrinifchen und Ernesti-
Nischen Länder wurde, auch eine neue Oberhofgerichts,
ordnung erhielt, und abwechselnd seine Sitzungen zu
Leipzig und Alrenburg hielt. Im Jahre 1529 ward
die dritte Oberhofgerichtsordnung promulgirt **).
Diese Einrichtung bestand bis zur Wittenbergischen
Kapitulation 1547, wo sich die Ernestinlsche Linie von
demselben trennte, und dasselbe am 23 Dec- 154-
eine neue (vierte) Oberhofgerichtsordnung ***)
erhielt.
Dem Oberhofgerkchte steht, wie der Landesregierung,
die Gerichtsbarkeit in der ersten und in der Appella-
tkonsinstanz zu; doch kann von demselben an die Lan-
desregierung appellirt werden; auch sind mehrere Gegen-
stände von der Cognition des Oberhofgerichts ausgenom-
men (j. D. Lehns., Polizei-, Miltrair,, Berg,,
Jagd-, Forst-, Post-, Steuer,, Consistorlal, und Krl-
*) Sic steht in Günther: das Privilegium äs non «x.
pellando etc. 0. 96 ff.
»*) Die zweite Oberhofgerichtsordnung steht tfehlerhaft) in
Schörrgen's und »Lreysig's dtplomar. Nachlese
der Historie von Obersachsen, Td. r, S. ig ff.; die
dritte in Leonhardr's Beschreib, von Leipzig.
S. 4;; ff. ' 1
***) Sie steht im Lost, ^.ußusr, Lh. 7, S. 127- st.
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