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1. Theil 2 - S. 357

1809 - Leipzig : Hinrichs
5 Auswärtiges Verhältniß. 357 mit den Stiftern, mit den Häufen Schwarz« bürg, Stollberg und Schön bürg; in den Erb« verekm'gungsverträgen mit Böhmen, und den Erb« Verbrüderungen mit Hessen und Branden- burg; in den Friedensschlüssen von Altran, städt (*706), von Dreslau (1742), von Dres- den (1745), von Hubertusburg (1763), von Teschen (1779), und von Posen (1806), und in vielen minder wichtigen mit teutschen und auswärtigen Fürsten abgeschlossenen Verträgen, deren Kraft zum Theile schon längst erloschen ist. 70. ,2) Gegenwärtiges Verhältniß zu dem rhei- nischen Bunde/ Noch ist der rheinische Bund, der durch die Confö. derationsacte vom 12 Jul. 1806 sein Daseyn erhielt, in seinem Innern nicht weiter organistrr, und die Dun. desversammlung noch nicht begründet und eröffnet. Das Verhältniß also, in welchem die Mitglieder desselben zu ein. ander selbst, zu dem Protector des Bundes und zu den übrigen europäischen Staaten stehen, kann ' blos nach den allgemeinsten Grundzügen angegeben werden, wie diese theils in der Con föderativ» sack« selbst, theils in den Beitritts urkunden der später aus. genommenen Mitglieder, theils in einigen officiellen Er- klärungen des Prorectors enthalten smd. -
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