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1809 -
Leipzig
: Hinrichs
- Autor: Pölitz, Karl Heinrich Ludwig
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
- Schulformen (OPAC): Selbstunterricht
- Regionen (OPAC): Sachsen, Herzogtum Warschau
z6 Der Thüringische Kreis.
Lehsten, Liebstädt und Nägelstädt besteht) zum thü.
n'ngischen Kreise gerechnet*),
Dagegen werden sowohl bke beiden sogenannten thürin-
gischen Stifter, Merseburg und Naumburg-Zeitz,
als auch die innerhalb des alten Thüringens gelegenen Be-
sitzungen der Fürsten von Schwarzburg und des
gräflichen Hauses Skollberg, in wiefern sie unter
königlich sächsischer Landeshoheit stehen, nicht zum thürin-
gischen Kreise gerechnet, sondern — wegen ihrer eigenthüm-
lichen Verfassung und wegen ihrer besondern (auf Verträgen
beruhenden) Verhältnisse zu der sächsischen Regierung —•
-solirt unter den mittelbaren sächsischen Provinzen und
unter den Ländern der sächsischen Dynasten
aufgeführt,
_y
*) In Hinsicht dieser Ballei Thüringen — deren Geschichte
und Verfassung Tb. 2, S. 251 f. charakterisirt ist — muß
noch erinnert werden, daß, nach dem Decrete des Kaisers
Napoleon vom 24 Apr. 1809 aus Regensburg datirt, aste
innerhalb der Länder des Rheinbundes gelegene Besitzungen
des teutschen Ordens von demjenigen Fürsten, in des-
sen Staate diese Länder liegen, eingezogen und zu den
Domainen desselben geschlagen werden sollen.
Oer König von Sachsen ist daher auch durch dieses Oecret
berechtigt, jene Komthurelen mit seinen Domalnen zu vers
binden; es ist aber von demselben in dieser Hinsicht noch
keine öffentliche Erklärung erfolgt-