1807 -
Erfurt
: Keyser
- Autor: Nitsch, Paul Friedrich Achat
- Hrsg.: Ernesti, Johann Heinrich Martin
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
140 Beschreibung der Römer überhaupt,
geschränkt; "wegen körperlicher Mißhandlungen, we-
gen des Zwangs zur Unzucht, und wahrscheinlich auch
wegen willkührlicher Entziehung des Peculiums, durfte
der Sklave die Hülfe der Obrigkeit anrufen." *)
29.
Bey alle dem blieb das Loos, ein römischer Sklave
zu seyn, nichts Wünschenswerthes. Sie wurden ubcer
Haupt nach den römischen Gesetzen nicht als Personen,
sondern als Sachen, betrachtet (non pro peri'onis,
sed red ns erant in commercio). Daher konnten
sie nichts Eigenes besitzen, keine Ehen schließen, und
sogar ihre Kinder gehörten ihren Herren. Sie selbst
aber konnten verkauft, verschenkt, vererbt und ver-
pfändet werden. Ihren Herren aber stand das Recht
über ihr Leben und Tod zu; und Alles, was sie er-
warben, gehörte ihm. Kam ihr Heer plötzlich um's
Leben: so waren sie Alle den schrecklichsten Martern
unterworfen. Eben diese ergingen oft, nach der Ge-
mürbart ihres Herrn, bey den geringsten Verbrechen
über sie. Auch pflegte man denen, die entliefen, ge-
wisse Zeichen auf die Stirn zu brennen (Stigmata
inscribere), wovon sie Stlgmatici, Jttscripti
genannt wurden, h) Die Kaiser Adrian, Anconinus
Pius
*) S. Hugo S. zu.
h) Martial. 111, 21. Vlll, 7s. Juvcn. X, 179. Plautu;
Casio. 11,6, 49. nennt sie slud> Littcratos; weil diese Zei-
chen, womit sie gebrandmarkt wurden, gewöhnlich aus
Buchstaben bestanden. Dieses Stigma schaffte nachher
Lonstantin der Große ab; denn er gebot in einer
Cvnstuution (. s. Cod. Jusiinian. Tit, de poena, L. 17
ausdrücklich, daß man nicht mehr ein Stigma auf die
Stirn eines Sklaven oder sonst Derurtheilien einbren-
Nen soll (veciiic inscribí facicni servorurn ec alionan
damnatorum), quia (wird hinzugesetzt) sacie; hominis
ad pukhrittidincm coelelkm iimllis sic figurara.
wurde nun die Gewohnheit eingeführt, dergleiwen
Skla-