1796 -
Erfurt
: Keyser
- Autor: Nitsch, Paul Friedrich Achat
- Hrsg.: Ernesti, Johann Heinrich Martin
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
8?4 Staatsverfassung der Römer.
ria *), waren ihre Namen. Mit den in die Provinz
abzuschickenden Magistratspersonen ward es so Debat-
ten: Der Senat ernannte noch, ehe die neuen Staats-
beamten erwählet wurden k), zwey konsularische und
sechs prätorische Provinzen, und bestimmte dann den
Aufwand, die Begleitung und das Reisegeld, das je«
der künftige Statthalter dieser Provinzen haben soll-
te l). Dann wenige Tage nach ihrem Regierungsan-
tritt loosten oder verglichen sich die neuen Magistrats-
personen über die Provinzen, in welche sie nach Been-
digung ihres Amljahres abgiengen. Man vergab
aber die Provinzen an die Consuien oder Prätoren,
nach Beschaffenheit der minder, oder mehr kriegeri-
schen, Lage der Provinzen. In die wegen der Krie.
ge nicht bedenklichen Provinzen, schickte man gern Prä-
toren; oft wurde auch nach geendigtem Kriege aus ei-
ner consularlschen Provinz eine prätorische, wie der
Fall mit Hispanien war. Die Abgebenden waren ei-
gentlich in den Provinzen nach dem röml-chen Staats»
rechte keine Magistrate, sondern nur pro Magifiratibur.
Daher auch ihr Titel pro Cónsule, pro Praetore in).
Vor der Einführung der Quaefiiones perpetuae übertrug
man die Regierung der Provinzen den eigens dazu er»
wählten präroren; nachher aber den abgegangenen
Staatsbeamten, Confuten und Prätoren.
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Alle dergleichen Statthalter aber suchten noch, ebe
sie abgiengen, bey dem Volke um das Militär» Com-
mando
*) Caleña die erste, und Ostiensis die letzte und geringste.
k) Dieß geschah insonderheit darum, damit beliebte Staats»
beamte nicht favorifirt werden möchten.
l) Dbzu war er lege Sempronia verbunden. S. Manut.
ad Cie. Ep ad Div. 1,7. Or. de provine, consular.
m) S. Erneiti Clav, ad h. v. und juzvet. Caes. 54.