1796 -
Erfurt
: Keyser
- Autor: Nitsch, Paul Friedrich Achat
- Hrsg.: Ernesti, Johann Heinrich Martin
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
886 Staatsverfassung der Römer.
Theil des Ertrags, verpacktet. Dieß war Decuma.
Einige Provinzen, z. E. Hispanien gaben für den
Zchend eine gewisse Geldsumme (vectigal certum); an-
dere lieferten den Zehend in Natur (Frumentum decu-
manum). Eben die Provinzen mußten bey dringen-
den Umständen auch einen doppelten Zebend entrich-
ten, der b rurnentum imperatum genannt wurde, wenn
der Scheffct (modius) auf 4 Kesterzien angesetzt war.
Nock eine Lieferung geschah nach den Gesetzen in das
Magazin (in Cellam) an den Prätor; wenn das Fru-
mentum oder die Molefiia Vecturae bezahlt wurde, und
nicht in natura geschah, hieß es Frumentum aestima-
tum., Bey einigen Provinzen eigneten sich die Römer
das Recht zu, diese Decuma zu verdoppeln; dieß ward
Frumentum aestimatum genannt q). Eben so wurde
es mit den weiden (Saltus) der eroberten Länder gehal-
ten, auf welche man die Erlaubniß erhielt, das Vieh
zu treiben, wenn man em gewisses Geld jährlich dafür
erlegte. Die Censoren bemerkten schriftlich nicht
nur die verpachteten Viehweiden oder Gemeinheiten,
sondern auch die He erden und ihre Zahl; daher man
die Abgabe von der Viehweide oder den Contract
Scriptura r), diese Ländereyen ager publicus Scriptua-
rius, und die, welche mit der Sache zu thun hakten,
Scriptuarii nannte Portorium wurde für ein» und
ausgehende Waare bezahlt, und bestand in . fünf von
hundert §); eben diese fünfe wurden auch bey Freylas-
sungen, von dem Werthe des Knechtes, wenn man
ihn verkauft hatte (vicesima manu missionum) t), ge-
geben u). Ü berall, wo nur Zölle waren, mußten die
aus - und eingehenden Waaren, ohne Rückhalt angege-
den
q) Cic. in Verr. 3, 8l. Liv. 36, 2.
r) Ernesti Clav. Cie. h. v.
5) Cic. in Verr. 2, 75.
t) Liv. 7, 16.
«) Ernesti Ciav« Cic« v. Vicesima.