Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Theil 2 - S. 886

1796 - Erfurt : Keyser
886 Staatsverfassung der Römer. Theil des Ertrags, verpacktet. Dieß war Decuma. Einige Provinzen, z. E. Hispanien gaben für den Zchend eine gewisse Geldsumme (vectigal certum); an- dere lieferten den Zehend in Natur (Frumentum decu- manum). Eben die Provinzen mußten bey dringen- den Umständen auch einen doppelten Zebend entrich- ten, der b rurnentum imperatum genannt wurde, wenn der Scheffct (modius) auf 4 Kesterzien angesetzt war. Nock eine Lieferung geschah nach den Gesetzen in das Magazin (in Cellam) an den Prätor; wenn das Fru- mentum oder die Molefiia Vecturae bezahlt wurde, und nicht in natura geschah, hieß es Frumentum aestima- tum., Bey einigen Provinzen eigneten sich die Römer das Recht zu, diese Decuma zu verdoppeln; dieß ward Frumentum aestimatum genannt q). Eben so wurde es mit den weiden (Saltus) der eroberten Länder gehal- ten, auf welche man die Erlaubniß erhielt, das Vieh zu treiben, wenn man em gewisses Geld jährlich dafür erlegte. Die Censoren bemerkten schriftlich nicht nur die verpachteten Viehweiden oder Gemeinheiten, sondern auch die He erden und ihre Zahl; daher man die Abgabe von der Viehweide oder den Contract Scriptura r), diese Ländereyen ager publicus Scriptua- rius, und die, welche mit der Sache zu thun hakten, Scriptuarii nannte Portorium wurde für ein» und ausgehende Waare bezahlt, und bestand in . fünf von hundert §); eben diese fünfe wurden auch bey Freylas- sungen, von dem Werthe des Knechtes, wenn man ihn verkauft hatte (vicesima manu missionum) t), ge- geben u). Ü berall, wo nur Zölle waren, mußten die aus - und eingehenden Waaren, ohne Rückhalt angege- den q) Cic. in Verr. 3, 8l. Liv. 36, 2. r) Ernesti Clav. Cie. h. v. 5) Cic. in Verr. 2, 75. t) Liv. 7, 16. «) Ernesti Ciav« Cic« v. Vicesima.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer