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1. Theil 2 - S. 954

1796 - Erfurt : Keyser
9)4 .Gerichisverfassrmss der Römer. gen,s). - r) Was einig« übelgesinnte Prätoren thgten, von dem ist hier die Rede ntcht. Nnmand nahm die< schädlichen Edicte eines Prätocs m die sechigey über. Sre erlangten also auch nie das Ansehen, das .gute,, billige und weise 'Verordnungen erlangten. Sie wurden fr Ui Gewohnheitsrecht. i^üm« mßf(htk j.ü& . Wir haben obei geschen, daß die Cdicte derma. .gistrarspersonen unverrückt bis auf dai- Ldtct des Mciar.us jährlich gegeben wurden, und figden grnug- Spuren, daß sw auch die alte Irrst ^vch bcsaven', Gewohnheitsrechte einzuführen. Mit hem|[pö<ri peluo änderte sich freylich dleres. Die Magchrgs^vel 'sonen gaben nyf .i» ch^erordentlicyen Zälse^Mkt«5 dennoch behauptete npch düs Jus Honorarium seine a!re Kraft. Selbst das Edirsum perpetuun; erhielt nicht das Änsebn eines Gesetzes, sondern galtäfifr als eine Sammlung von gerichrlichen Gewohnhtften §.; und so blieb es, bis daß die Präfectt Urbk undprätorio sich einfallen ließen, in ihren Edicten eigentliche Gesetze vyrschtzechdii zu wollen b). So .viel aber, ist gewiß, die Gewohnheitsrecht erhielten feit ban K. Addmn, von dieser Seite her, nur wenig neue Zusätze mehr, v ' M.lrrs jöoi ¿ »i.-c %>• i.>; um fta 38' "Jo fjocfi ö jd rweyte Geschlecht der Immemm uiä'chte das eigentlich sogenchmte Jus civile $Ut die der Rechtsgelehrttn .(^ureconsultoxchn. ohek Leih. Judentum) aus, vonchenen in den Allen gerade- zu gesagt wird, daß sie hen Römern Rechte und Ge- setze, gegeben hätten i). Das Patronatsrccht gab .. |A ü;u1 tz'r tttzitt I Jlosß kui ifljj iuc Cie. Invent. 2, 22. g) Nordkerk Obs. c. 8» .¿hjf S. oben Buch vli. - I M r i) Cic. de Orat. z, Zz» ds Lkyeöki e/§» ,
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