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1. Theil 2 - S. 972

1796 - Erfurt : Keyser
97r Gerichtsverfassung der Römer. wünschten, daß ihre Bürger ihre Mauern als heilig, und den Göttern gehörig ansehen, und sie also um so williger und standhafter vertheidigen möchten a). Die Feyerltchkeit, womit man dergleichen Mauern grün» dete, bestand aber darin, daß eine Magistratsperson ein paar Rinder männlichen und weiblichen Geschlechts vor einen ehernen Pflug spannte, und damit, so weit die Mauer zu stehen kommen sollte, eine tiefe Furche zog. Die Colonisten giengen hinter her, und warfen die auswärts gefallenen Ccdenklöße einwärts. Wo ein Thor zu stehen kommen sollte, ward der Pflug ausgehoben, daher Porta von Portare-, wie denn selbst der Name Urbs von den alten Verbum Urba- re, d. i. mlt dem Pfluge bestreichen, hergenommen ist t>). Die Rinder, welche den Pflug gezogen hat. ten, wurden den Düs Medioxumis geopfert. End- lich nach der Vollendung der Mauern wurden dtesel. den fcycrlich den Göttern geweihet (dedicabantur) c), und erlangten damit das Vorrecht, daß nichts dar- auf gelegt oder gebauet werden durfte d). 62. Die Res humani juris waren i) die Res com- mines, oder publicae, daran jeder Theil hatte, als Wasser, Luft, das Meer u. s. f. Es versteht sich, daß hiermit weder die Oberherrschaft des Staats, noch das besondere Recht, daß dieser, oder jener an dergleichen Dingen, Flüssen, Häfen, dem Meere, den Küsten haben konnte, aufgehoben wurde. 2) Zählte man hieher Res univerfitatis, an denen alle diejenigen Theil hatten, die zu irgend einer Societät (Universitas 1. Col- a) Plutareh. Quacst. Rom. 27. b) Varro de L. L. 4, 32. c) Gruter. Inscr. p. 107. 128. d) Vergl. überhaupt Plutareln (^uaess.24- 26.27. Feit» v. Quadrata.
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