1796 -
Erfurt
: Keyser
- Autor: Nitsch, Paul Friedrich Achat
- Hrsg.: Ernesti, Johann Heinrich Martin
- Sammlung: Geschichtsschulbuecher vor 1871
97r Gerichtsverfassung der Römer.
wünschten, daß ihre Bürger ihre Mauern als heilig,
und den Göttern gehörig ansehen, und sie also um so
williger und standhafter vertheidigen möchten a). Die
Feyerltchkeit, womit man dergleichen Mauern grün»
dete, bestand aber darin, daß eine Magistratsperson
ein paar Rinder männlichen und weiblichen Geschlechts
vor einen ehernen Pflug spannte, und damit, so weit
die Mauer zu stehen kommen sollte, eine tiefe Furche
zog. Die Colonisten giengen hinter her, und warfen
die auswärts gefallenen Ccdenklöße einwärts. Wo
ein Thor zu stehen kommen sollte, ward der Pflug
ausgehoben, daher Porta von Portare-, wie denn
selbst der Name Urbs von den alten Verbum Urba-
re, d. i. mlt dem Pfluge bestreichen, hergenommen
ist t>). Die Rinder, welche den Pflug gezogen hat.
ten, wurden den Düs Medioxumis geopfert. End-
lich nach der Vollendung der Mauern wurden dtesel.
den fcycrlich den Göttern geweihet (dedicabantur) c),
und erlangten damit das Vorrecht, daß nichts dar-
auf gelegt oder gebauet werden durfte d).
62.
Die Res humani juris waren i) die Res com-
mines, oder publicae, daran jeder Theil hatte, als
Wasser, Luft, das Meer u. s. f. Es versteht sich,
daß hiermit weder die Oberherrschaft des Staats,
noch das besondere Recht, daß dieser, oder jener an
dergleichen Dingen, Flüssen, Häfen, dem Meere, den
Küsten haben konnte, aufgehoben wurde. 2) Zählte
man hieher Res univerfitatis, an denen alle diejenigen
Theil hatten, die zu irgend einer Societät (Universitas
1. Col-
a) Plutareh. Quacst. Rom. 27.
b) Varro de L. L. 4, 32.
c) Gruter. Inscr. p. 107. 128.
d) Vergl. überhaupt Plutareln (^uaess.24- 26.27. Feit»
v. Quadrata.