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1. Von der Zeit Karls des Großen bis zum Westfälischen Frieden - S. 8

1900 - Leipzig : Hirt
8 b3 Waffenfhige Volk statt. Der Kaiser mischte sich unter die Menge, nahm die Geschenke und die Abgaben unterworfener Stmme entgegen, erkundigte sich nach allen Verhltnissen in den einzelnen Landstettens und jeder durfte ihm frei mitteilen, was er auf dem Herzen hatte. Verwaltung. Das ganze Reich war in Gaue oder Grafschaften eingeteilt. Diese hatten etwa den Umfang eines heutigen preuischen Regierungsbezirkes. An der Spitze einer Grafschaft stand ein Graf. Sein Amt war weder in seiner Familie erblich, noch wurde es auf Lebens-zeit verliehen. Der Graf war der Stellvertreter des Knigs im Gau. Er ordnete das Heerwesen desselben, verwaltete die kniglichen Gter und fhrte den Vorsitz im Gaugericht. Die Thtigkeit der Grafen lie der Kaiser durch Sendgrafen, die auch Knigsboten genannt werden, be-aufsichtigen. Es reisten ihrer immer je zwei, ein geistlicher und ein Welt-licher. Wenigstens einmal im Jahre muten sie die ihnen zugewiesenen Grafschaften bereisen, die ganze Verwaltung berwachen, Klagen entgegen-nehmen und dem Kaiser Bericht erstatten. In der Person der Sendgrafen war der Kaiser berall zugegen. Gerichtswesen. Dreimal im Jahre wurde ffentliches Gericht gehalten. Ein solches Gericht hie Ding. Den Vorsitz fhrte der Graf; ihm zur Seite saen zwlf Schffen oder Rachimbnrgen. War der Angeklagte ein Edler, so muten die Schffen ebenfalls adelig sein; der Freie konnten nur Freie richten. Alle freien Bewohner der Grafschaft durften auf der Ding-statte gegenwrtig sein, um zuzuhren. Vor dem Grafen lagen auf einem Tische ein Schwert und ein Strick als Zeichen der strafenden Gewalt. Zuerst rief der Gaudiener die Schffen, dann den Klger und zuletzt den Angeklagten vor die Schranken. Der Klger brachte seine Klage vor und beschwor sie. Der Angeklagte durste sich einen Frsprecher whlen, der seines Standes sein mute; er durfte sich auch selbst verteidigen. Die Anklage fiel, wenn der Angeklagte durch Zeugen den Gegenbeweis liefern konnte. Auch fiel sie, wenn der Beschuldigte 6 Eideshelfer fand, die bereit waren, ihn frei zu schwren. Diese brauchten nicht zu beschwren, da der Angeklagte die That, deretwegen er verklagt war, nicht begangen habe, sondern nur, da sie ihn einer solchen That nicht fhig hielten. Nachdem Klger, Angeklagter, Zeugen und Eideshelfer zu Wort gekommen, sprachen die Schffen das Schuldig oder Unschuldig. Der jngste Schffe mute sein Urteil zuerst abgeben, damit er nicht durch die Stimmen der lteren beeinflut wurde. Der Graf beteiligte sich selbst nicht an der Abstimmung ; er verkndete nur das Urteil der Schffen und bestimmte die Strafe. Darauf erffnete er dem Verurteilten, da ihm die Berufung an den Pfalzgrafen und an den Kaiser zustehe. Der Pfalzgraf war der Vorsitzende des kaiserlichen Hofgerichtes, das am Hoflager des Kaifers bestand. Oberster Richter im Reiche war der Kaiser.1) 1) Vgl- Webers Dreizehnlinden X: Auf der Dingsttte.
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