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1. Bürgerkunde - S. 7

1909 - Karlsruhe : Braun
Die verschiedenen Staatsformen dessen Einzelstaaten. Auch im konstitutionellen Staate ist der Herr- scher für seine Handlungen nur seinem eigenen Gewissen verantwort- lich-, er kann wegen derselben vom Volke nicht zur.rechenschast gezogen werden. Doch ist zum Schutze gegen willkürliche, das Volksrecht ge--- 16 fährdende Handlungen regelmäßig die Bestimmung getroffen, daß alle Regierungshandlungen des Monarchen zur Gültig- keit der Mitzeichnung (sog. Gegenzeichnung) durch den Minister des betreffenden Verwaltungszweiges bedürfen. Durch diese Gegenzeichnung übernimmt der Minister dem Volke gegenüber die volle Verantwortlichkeit für die Negierungs- handlung; er kann in manchen Staaten, wenn die Hand- lung gegen verfassungsmäßige Rechte oder gegen die Wohl- fahrt oder Sicherheit des Staats verstößt, von der Volksvertretung in Anklagezustand versetzt werden. Glaubt ein Minister in einem Falle die Gegenzeichnung verweigern zu müssen, so bleibt ihm nur übrig, seine Entlassung zu nehmen. d. Die Republiken xl weisen gleichfalls sehr verschiedene Formen auf. In den aristokratifchen Republiken des alten Athen, des alten Rom und des mittelalterlichen Venedig lag die höchste Staatsgewalt ausschließlich in den Händen einer bevorzugten Klasse, einer Anzahl vornehmer Familien. Den Gegensatz dazu bildet die P ö b e l h e r r s ch a f t (Ochlokratie), wie sie z. B. zur Zeit der fran- zösischen Revolution herrschte. Demokratie dagegen nennt man die Staatsform, bei wel- '8 cher dem Volke in ferner Gesanithcit die oberste Regierungsgewalt zusteht. Entscheidet das Volk durch gewöhnliche Stimmenabgabe über Annahme und Verwerfung der ihm von seinen Vertretern vorgelegten Gesetzentwürfe (wie das z. B. in der Schweiz in gewissen Fällen geschieht), so spricht man von einer demokratischen Re- publik, während in der sog. revräsentativen Re- publik (z. B. in Frankreich) das Volk seine Rechte ausschließlich durch die von ihm gewählten Vertreter (das Parlament) ausübt. Auch bei den Republiken steht eine Person an der Spitze der Regierung (Archont, Konsul, Doge, Präsident); aber seine Macht- befugnisse sind beschränkt, und er wird jeweils vom Volke nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren gewählt; so währt die Amts- dauer des Präsidenten in der Schweiz nur ein Jahr, in den Vereinig- ten Staaten von Nordamerika vier Jahre, in Frankreich sieben Jahre. c. Z u s a m m e n g e s e tz t e S t a a t e n. i9 Die Verbindung mehrerer Staaten kann lediglich darin bestehen, daß sie gewissermaßen zufällig den gleichen Herrscher besitzen, wie z. B
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