1909 -
Karlsruhe
: Braun
- Autor: Glock, August, Burger, Eduard
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1907
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realgymnasium, Realschule, Lehrerseminar
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Baden
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Inhalt: Zeit: Neuzeit
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Das Strafverfahren
welche den Geschworenen zur Beantwortung vorgelegt werden sollen,
verlesen. Jeder Geschworene, sowie der Staatsanwalt, der Vertei-
diger und der Angeklagte sind befugt, eine Abänderung oder Ergän-
zung der Fragen zu beantragen. Sind diese endgültig festgestellt, so
erhalten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger, sowie der An-
geklagte selbst zu ihren Ausführungen das Wort. Alsdann erläu-
tert der Vorsitzende den Geschworenen die bei Beantwortung der Fra-
gen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte, jedoch ohne in
eine Würdigung der erhobenen Beweise einzugehen, und übergibt
hierauf den Fragebogen den Geschworenen, welche sich damit in das Be-
ratungszimmer zurückziehen. Dort wählen die Geschworenen zunächst
aus ihrer Mitte einen Obmann und stimmen sodann über die Fra-
gen mit ja oder nein ab. Auch hier ist zur Bejahung einer Schuld-
frage stets eine Mehrheit von zwei Dritteilen der Stimmen (also
mindestens 8 Stimmen) erforderlich?'
3*3 Der Obmann schreibt die aus der Abstimmung sich ergebenden
Antworten nieder, unterzeichnet sie und gibt hieraus, nachdem die
' Geschworenen in den Sitzungssaal zurückgekehrt sind, den Spruch der
Geschworenen durch Verlesen der Fragen und Antworten mit den
Worten kund: „Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch
314 der Geschworenen:..." Haben die Geschworenen die Schuld des Ange-
klagten verneint?^ so spricht der Gerichtshof diesen frei. Andern- 17 18
17 Da aus dem Spruch der Geschworenen zwar hervorgehen soll, ob die
Schuldigsprechung mit der dazu nötigen Stimmenmehrheit erfolgt ist, nicht
aber, wie viele Stimmen sich dafür aussprachen, so mutz die schriftliche Ant-
wort auf die Schuldfrage im Falle der Bejahung lauten: „Ja, mit mehr als
sieben Stimmen." Ebenso hat bei Verneinung einer Frage nach mildern-
den Umständen die Antwort zu lauten: „Nein, mit mehr als sechs Stimmen";
denn hier genügt zur Verneinung die einfache (sog. absolute) Mehrheit.
18 Der Geschworene muß bei Abgabe seiner Stimme stets eingedenk
sein, daß er Richter ist und als solcher nicht über dem Gesetze steht, son-
dern den Willen des Gesetzes zu vollziehen hat. Bei Beantwortung der
Schuldfrage hat daher der Geschworene nur darnach zu fragen, ob die Tat
so. wie sie erwiesen ist. unter das Gesetz fällt, mag ihm auch das Gesetz un-
billig oder hart erscheinen. Würde der Geschworene an Stelle des Willens
des Gesetzes seine Willkür setzen, würde er z. B., beeinflußt durch eine er-
regte, irre geleitete öffentliche Meinung, ein „schuldig" aussprechen, obgleich
ein Schuldbcweis nicht erbracht ist, oder würde er aus Mitleid oder weil er
die gesetzliche Strafe zu hoch findet, einen Schuldigen für unschuldig er-
klären, so läge darin eine schwere Verletzung der von ihm feierlich be-
schworenen Richterpflicht. Uebrigens müssen und dürfen die Geschworenen
stets das Vertrauen haben, daß der Gerichtshof bei Bemessung der Strafe
allen Umständen des Falles Rechnung tragen werde, und daß in Fällen, in
denen auch das gesetzliche Mindestmaß an Strafe noch zu hoch erscheint, Be-
gnadigung eintreten werde. Gnade walten zu lassen ist aber nicht Sache
des Richters, sondern des Landesherrn.