1909 -
Karlsruhe
: Braun
- Autor: Glock, August, Burger, Eduard
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1907
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realgymnasium, Realschule, Lehrerseminar
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Baden
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Inhalt: Zeit: Neuzeit
Innere Verwaltung
8 1 Die Gemeinden
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I. Allgemeines.
675 1. Im Mittelalter erfreuten sich die Gemeinden in der Verwal-
tung ihrer Angelegenheiten einer so weitgehenden Selbständigkeit, dasi
hinter dieser die Staatshoheit ganz in den Hintergrund trat. Durch
den absoluten Staat des 18. Jahrhunderts jedoch wurde dieses Recht
der Selbstverwaltung völlig beseitigt. Es ist das Verdienst des Frei-
herrn von Stein, zunächst in Preußen durch Einführung der Städte-
ordnung vom Jahre 1808 den Grundsatz der Gemeinde-
freiheit wieder zur Anerkennung gebracht zu haben. Seither
wurde die Selbstverwaltung der Gemeinden, Kreise, Provinzen usw.
im ganzen jetzigen Deutschen Reiche durchgeführt, und zwar wurde
in Deutschland die Mitte eingehalten zwischen dem streng zentralisier-
ten Frankreich einerseits, das nur eine sehr eingeschränkte Selbstver-
waltung kennt, und England anderseits, woselbst der Gemeinde und
der Grafschaft fast die ganze örtliche Verwaltung zugewiesen ist.
676 . 2. In B a d e n stammt die neuzeitliche Gemeindegesetzgebung
aus dem Jahre 1831 ; doch hat sie seither, den wechselnden Bedürf-
nissen der Zeiten entsprechend, sehr zahlreiche Aenderungen erfahren.
Die Grundlagen unseres jetzigen Gemeinderechts bilden die S t ä d t e-
ordnung und die G e m e i n d e 0 r d n u n g fiir die nicht unter
die Städteordnung fallenden Gemeinden. Das ist jedoch nicht so zu
verstehen, als ob die Städteordnung für alle Städte, die Gemeindeord-
nung dagegen nur für die Dörfer, Flecken usw. gelte. Die Städte-
ordnung ist vielmehr maßgebend nur für die größten Städte, auf die
sie kraft Gesetzes Anwendung findet (dies ist der Fall bei Karlsruhe,
Mannheim, Freiburg. Heidelberg, Pforzheim, Baden und Konstanz),
oder welche sich ihr freiwillig mit Genehmigung der Regierung unter-
stellt haben (das sind zurzeit Bruchsal, Lahr und Offenburg). Alle
anderen Stadt- und Landgemeinden unterliegen der Gemeindeord-
mung; es macht also rechtlich keinen Unterschied, ob eine solche Gemeinde
das Recht hat, sich Stadt zu nennen oder nicht. Uebrigens decken sich die
Vorschriften der Städteordnung großenteils mit denen der Gemeinde-
ordnung. Die wesentlichsten Unterschiede werden wir später noch
kennen lernen.
677 3. Der Wirkungskreis der G e in e i n d e ist sehr
ausgedehnt. Die Genieinde sorgt für Errichtung und Erhaltung
der Schulen, für Herstellung, Pflasterung, Kanalisierung und Be-
leuchtung der Straßen, für Unterhaltung der durch ihr Gebiet flie-
ßenden Gewässer, für Abhaltung und Beaufsichtigung der Wochen-
märkte und für Anlegung von Wasserleitungen. Sie erstellt und ver-