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1. Bürgerkunde - S. 243

1909 - Karlsruhe : Braun
Unterricht und Erziehung 243 philosophische Fakultät. Die letztgenannte umfaßt im allgemeinen bei den deutschen Universitäten neben der Philosophie im engeren Sinne auch die mathematischen und die Naturwissenschaften, die Sprachwissenschaften und die Staatswissenschaften; in Heidelberg jedoch ist die Naturwissenschaft und die Mathematik einer besonderen (fünften) naturwissenschaftlich-mathematischen Fakultät zugewiesen. Zur Leitung jeder Fakultät ist (jährlich wechselnd) einer der ordent- lichen Professoren als Dekan berufen. Die Laufbahn der Hochschullehrer beginnt in der Regel mit der 763 Niederlassung („Habilitierung") als Privatdozent ;16 diese be- ziehen noch keinen Gehalt, sondern nur die Vorlesungshonorare ihrer Hörer. Die für bestimmte Fächer dauernd angestellten Lehrer heißen ordentliche Professoren, im Gegensatz zu den außer- ordentlichen Professoren, welche nicht Inhaber eines stän- digen Lehrstuhls und daher auch nicht stimmberechtigte Mitglieder ihrer Fakultät sind. Verdiente Beamte oder Gelehrte endlich erhalten mit dem Ehrentitel eines Honorarprofessors nicht die Pflicht, sondern nur das Recht, an einer Universität zu lehren. An der Spitze jeder Universität steht ein Prorektor, welcher 764 jeweils auf ein Jahr von den ordentlichen Professoren gewählt wird; seine Wahl bedarf der Bestätigung durch den Großherzog. Dieser fiihrt die Würde eines Rektors lsog. rector magnificen- tissimus) an beiden Universitäten. In wichtigeren Fragen der Universität treten alle ordentlichen Professoren zusammen als großer Senat (in Freiburg als Pleuarversammlung). Die Besorgung der regelmäßigen Angelegen- heiten geschieht durch den kleinen Senat (in Freiburg durch den Senat), in welchen neben dem Prorektor und dem Exprorektor (d. h. Prorektor des vorigen Jahres) Mitglieder der verschiedenen Faktultäten gewählt werden. Mit den Universitäten sind regelmäßig eine Reihe besonderer Anstalten verbunden: Bibliotheken, Kliniken, Seminare und sonstige wissenschaftliche Institute verschiedener Art. 3. Die Studierenden erwerben die Mitgliedschaft bei einer 765 Universität (das sog. akademische Bürgerrecht) dadurch, daß sie sich in das Verzeichnis der Studierenden (die sog. „M a t r i k e l") einschreiben („immatrikulieren") lassen. Sie treten damit unter die akademische Disziplin. Vermöge der akademischen Gerichts- barkeit, die vom Prorektor, dem Senat und dem Universitätsrichter 16 Wer die Universitätslaufbahn einschlagen will, muß zunächst an einer Universität die Doktorwürde erwerben; für die evangelisch-theologische Fakultät genügt jedoch auch die Verleihung der Würde eines „Lizen- tiat e n". 16*
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