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1909 -
Karlsruhe
: Braun
- Autor: Glock, August, Burger, Eduard
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1907
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realgymnasium, Realschule, Lehrerseminar
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Baden
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Inhalt: Zeit: Neuzeit
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Das Wirtschaftsleben
sicherten die Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zurückfordern, falls
solche Beiträge für mindestens 200 Wochen entrichtet worden waren.
lo44 4. Die Wartezeit. Ebenso wie die Beamten erst nach
einer gewissen Anzahl von Dienstfahren pensionsberechtigt werden,
erhält auch bei der Invalidenversicherung der "Versicherte im Fall der
Erwerbsunfähigkeit oder der Vollendung des 70. Lebensjahres die
gesetzliche Rente nur dann, wenn feit Beginn der Versicherung eine
gewisse sog. Wartezeit abgelaufen ist. Diese berechnet sich nach
Beitragswochen (s. oben bei Nr. 1042), und zwar zählt zu den Bei-
tragswochen auch die Zeit, während welcher wegen Krankheit des
Versicherten oder wegen seiner Einziehung zum Militärdienst Bei-
träge nicht gezahlt worden sind. Für die Invalidenrente beträgt die
Wartezeit 2oo Beitragswochen (also rund vier Jahre), wenn während
dieser Zeit mindestens 100 Wochenbeiträge wirklich geleistet worden
sind, andernfalls 5oo Beitragswochen (also ungefähr Io Jahre). Für
die Altersrente wird eine Wartezeit von 1200 Beitragswochen (also
von zusammen rund 24 Jahren) verlangt
*045 5. Die Höhe der Renten bestimmt sich nach der Lohn-
klasse des Versicherten. Es bemißt sich die Altersrente je nach
der Lohnklasse aus jährlich 110, 140, 170, 200 oder 230 M. Die
Invalidenrente beläuft sich ihrem Grundbetrage nach aus
jährlich 110, 120, 130, 140 oder 150 M., wozu jedoch für jede ehe-
malige Beitragswoche ein Zuschlag von 3, 6, 8, Io oder 12 Pfennigen
(je nach der Lohnklasse des Versicherten) kommt, so daß die Jahres-
rente im Alter auf ungefähr 450 M. anwachsen kann.
Die Auszahlung der Renten geschieht durch die Post in
monatlichen Teilbeträgen.
1046 6. Die Versicherungsbehörden.
Die Geschäfte der Invalidenversicherung werden für das Ge-
biet eines oder mehrerer Bundesstaaten oder für größere Teile
(Provinzen) desselben Bundesstaates durch besondere V e r s sche-
rn n g s a n st a l t e n 9 besorgt. Diese werden von dauernd ange-
stellten Beamten geleitet, denen gewählte Vertreter der Arbeitgeber
und der Versicherten zur Seite stehen. Für Unterbezirke der Ver-
sicherungsanstalten können zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte
besondere Renten st eilen 10 errichtet werden.
1047 Die Anmeldung eines Anspruchs auf Gewährung einer Inva-
liden- oder Altersrente hat in Baden beim Bürgermeister oder beim
° Für das Gebiet des Grotzherzogtums Baden werden die Geschäfte
durch die Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe
geführt; sie unterliegt der Beaufsichtigung durch das Landesversicherungs-
amt daselbst (f. Nr. 1035).
10 In Baden bestehen solche besondere Rentenstellen nicht.