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1. Bürgerkunde - S. 330

1909 - Karlsruhe : Braun
330 Das Wirtschaftsleben sicherten die Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zurückfordern, falls solche Beiträge für mindestens 200 Wochen entrichtet worden waren. lo44 4. Die Wartezeit. Ebenso wie die Beamten erst nach einer gewissen Anzahl von Dienstfahren pensionsberechtigt werden, erhält auch bei der Invalidenversicherung der "Versicherte im Fall der Erwerbsunfähigkeit oder der Vollendung des 70. Lebensjahres die gesetzliche Rente nur dann, wenn feit Beginn der Versicherung eine gewisse sog. Wartezeit abgelaufen ist. Diese berechnet sich nach Beitragswochen (s. oben bei Nr. 1042), und zwar zählt zu den Bei- tragswochen auch die Zeit, während welcher wegen Krankheit des Versicherten oder wegen seiner Einziehung zum Militärdienst Bei- träge nicht gezahlt worden sind. Für die Invalidenrente beträgt die Wartezeit 2oo Beitragswochen (also rund vier Jahre), wenn während dieser Zeit mindestens 100 Wochenbeiträge wirklich geleistet worden sind, andernfalls 5oo Beitragswochen (also ungefähr Io Jahre). Für die Altersrente wird eine Wartezeit von 1200 Beitragswochen (also von zusammen rund 24 Jahren) verlangt *045 5. Die Höhe der Renten bestimmt sich nach der Lohn- klasse des Versicherten. Es bemißt sich die Altersrente je nach der Lohnklasse aus jährlich 110, 140, 170, 200 oder 230 M. Die Invalidenrente beläuft sich ihrem Grundbetrage nach aus jährlich 110, 120, 130, 140 oder 150 M., wozu jedoch für jede ehe- malige Beitragswoche ein Zuschlag von 3, 6, 8, Io oder 12 Pfennigen (je nach der Lohnklasse des Versicherten) kommt, so daß die Jahres- rente im Alter auf ungefähr 450 M. anwachsen kann. Die Auszahlung der Renten geschieht durch die Post in monatlichen Teilbeträgen. 1046 6. Die Versicherungsbehörden. Die Geschäfte der Invalidenversicherung werden für das Ge- biet eines oder mehrerer Bundesstaaten oder für größere Teile (Provinzen) desselben Bundesstaates durch besondere V e r s sche- rn n g s a n st a l t e n 9 besorgt. Diese werden von dauernd ange- stellten Beamten geleitet, denen gewählte Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zur Seite stehen. Für Unterbezirke der Ver- sicherungsanstalten können zur Besorgung der Verwaltungsgeschäfte besondere Renten st eilen 10 errichtet werden. 1047 Die Anmeldung eines Anspruchs auf Gewährung einer Inva- liden- oder Altersrente hat in Baden beim Bürgermeister oder beim ° Für das Gebiet des Grotzherzogtums Baden werden die Geschäfte durch die Landesversicherungsanstalt Baden in Karlsruhe geführt; sie unterliegt der Beaufsichtigung durch das Landesversicherungs- amt daselbst (f. Nr. 1035). 10 In Baden bestehen solche besondere Rentenstellen nicht.
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