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1. Bürgerkunde - S. 346

1909 - Karlsruhe : Braun
346 Das Wirtschaftsleben 1097 1098 1099 1100 lung guter und zweckentsprechender Tierrassen. Die Hierzit erforder- lichen Zuchttiere aber kann nicht jeder Landwirt, zumal nicht bei den in Baden vorherrschenden kleinen und mittleren Anwesen, sich selbst halten. Das Gesetz verpflichtet daher die Gemeinden, in welchen Rindviehzucht oder Schweinezucht getrieben wird, die hierzu nötigen Zuchtsar ren und Zttchteber anzuschaffen und entweder selbst zu unterhalten oder vertragsmäßig zur Fütterung und Pflege einem Landwirt (Farrenhalter) zu übergeben. Das gleiche kann hinsichtlich der Haltung von Ziegenböcken bestimmt werden. Farren wie Eber dürfen zur Ztlcht nur verwendet werden, wenn sie auf Grund amtlicher Untersuchung als geeignet befunden wurden und hierüber eine Bescheinigimg (sod. Kör sch ein) erteilt worden ist. Zur Beschaffung der für die Pferdezucht geeigneten Zucht- tz e n g st e bestehen vielfach staatliche Anstalten, sog. G e st ü t e. In Baden kaust der Staat auf eigene Kosten Zuchthengste an und über- läßt sie den Interessenten (besonders den Zuchtvereinen) um ermäßig- ten Preis. Auch hier dürfen nur solche Hengste zur allgemeinen Zucht verwendet werden, für welche durch eine Kommission von Sachver- ständigen (die Körkommission) ein Körschein erteilt ist. Da durch schlechten Hufbeschlag erheblicher Schaden ange- richtet werden kann, sind in Baden nur solche Personen zum Betrieb des Husbeschlaggewerbes befugt, welche eine besondere Prüfung hier- fiir bestanden haben. Die Ablegung derselben wird durch Einrich- tung von Unterrichtskursen für Hufschmiede erleichtert. 2. Die (in Baden nicht sehr bedeutende) Schafzucht kann geför- dert werden durch Einführung der in einem besonderen badischen Ge- setze geregelten sog. gemeinen Schafweide, bei welcher die landwirtschaftlichen Grundstiicke einer Gemarkung ganz oder in grö- ßeren zusammenhängenden Teilen der Benützung zur gemeinsamen Weide von Schafen unterworfen werden. Diese allgemeine Schaf- weide kann, falls sie erheblichen landwirtschaftlichen Nutzen bietet, mit Staatsgenehmigung auch gegen den Willen einzelner Grundeigen- tümer eingeführt werden, wenn die beteiligten Eigentümer minde- stens zu drei Vierteln (sowohl tiach der Kopfzahl der Besitzer als nach dem Steuerkapital der beteiligten Grundstiicke gerechnet) zustimmen. Die Weide wird alsdann entweder von den Grundeigentiimern selbst gemeinsam ausgeübt oder verpachtet. Sie ergreift die einzelnen Grundstücke selbstverständlich erst nach Beendigung der Ernte. Iv. Tie Bekämpfung der Tierkrankheiten. 1. Das dem Schutz und der Pflege der Haustiere dienende sog. V e t e r i n ä r w e s e n umfaßt das Tierheilwesen und die Viehseuchenpolizei (auch Veterinärpolizei genannt). Die letztere, welcher die Verhütung und Unterdrückung der ansteckenden
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