1909 -
Karlsruhe
: Braun
- Autor: Glock, August, Burger, Eduard
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1907
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realgymnasium, Realschule, Lehrerseminar
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Baden
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
- Inhalt: Zeit: Neuzeit
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Die auswärtigen Angelegenheiten
2zo In den hinsichtlich der Rechtspflege weniger zivilisierten Län-
dern, in welchen es durch Herkommen oder Staatsverträge gestattet
ist (z. B. in China, Persien und der Türkei), steht ferner den Kon-
suln über Deutsche und Schutzgenossen auch eine Gerichtsbarkeit
(K o n s u l a r g e r i ch t s b a r k e i t) zu, welche sich sowohl aus Zi-
vilrechtsstreitigkeiten wie auf Strafsachen (mit Ausnahme der
Schwurgerichtsfälle), aus das Konkursverfahren und aus die söge-
nannte freiwillige Gerichtsbarkeit (s. Nr. 203) erstreckt. In weniger
wichtigen Sachen entscheidet der Konsul als Einzelrichter, in wichti-
geren dagegen das K o n s u l a r g e r i ch t, welches aus dem Konsul
als Vorsitzenden und zwei bis vier aus angesehenen Gerichtseinge-
sessenen gewählten Beisitzern besteht. Gegen ihre Entscheidungen
ist zumeist die Berufung oder Beschwerde an das Reichsgericht zu-
lässig.
2zi Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Konsuln in den ein-
zelnen Staaten teils nach den mit diesen abgeschlossenen Handels-,
Schissahrts- und Freundschaftsverträgen, teils nach den besonders
vereinbarten Konsularverträgen.
2z2 Die deutschen Konsulate sind dienstlich den Gesandtschaften
unterstellt. Man unterscheidet Wahlkonsuln (Konsuln im
Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi-
dieren, als Untertanen angehören) und Berufskonsuln, d. h.
eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus-
sendet. Die Berusskonsuln müssen entweder juristische Bildung be-
sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range
nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei-
tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht,
ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln
an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren
Konsulaten und endlich Konsularagenten, d. h. Privatbevoll-
mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse.
2zz Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach-
dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh-
migung erteilt worden ist; man nennt diese Genehmigung das
Exequatur (lat. — er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur
an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden
Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon-
suln im Auslands vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte. *
* Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen
deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer
Angehörigen; doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be.
deutung