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1. Bürgerkunde - S. 386

1909 - Karlsruhe : Braun
386 Die auswärtigen Angelegenheiten 2zo In den hinsichtlich der Rechtspflege weniger zivilisierten Län- dern, in welchen es durch Herkommen oder Staatsverträge gestattet ist (z. B. in China, Persien und der Türkei), steht ferner den Kon- suln über Deutsche und Schutzgenossen auch eine Gerichtsbarkeit (K o n s u l a r g e r i ch t s b a r k e i t) zu, welche sich sowohl aus Zi- vilrechtsstreitigkeiten wie auf Strafsachen (mit Ausnahme der Schwurgerichtsfälle), aus das Konkursverfahren und aus die söge- nannte freiwillige Gerichtsbarkeit (s. Nr. 203) erstreckt. In weniger wichtigen Sachen entscheidet der Konsul als Einzelrichter, in wichti- geren dagegen das K o n s u l a r g e r i ch t, welches aus dem Konsul als Vorsitzenden und zwei bis vier aus angesehenen Gerichtseinge- sessenen gewählten Beisitzern besteht. Gegen ihre Entscheidungen ist zumeist die Berufung oder Beschwerde an das Reichsgericht zu- lässig. 2zi Im übrigen bestimmen sich die Rechte der Konsuln in den ein- zelnen Staaten teils nach den mit diesen abgeschlossenen Handels-, Schissahrts- und Freundschaftsverträgen, teils nach den besonders vereinbarten Konsularverträgen. 2z2 Die deutschen Konsulate sind dienstlich den Gesandtschaften unterstellt. Man unterscheidet Wahlkonsuln (Konsuln im Ehrenamt, meist Kaufleute, welche häufig dem Staat, in dem sie resi- dieren, als Untertanen angehören) und Berufskonsuln, d. h. eigentliche, besonders ausgebildete Beamte des Staats, der sie aus- sendet. Die Berusskonsuln müssen entweder juristische Bildung be- sitzen oder eine besondere Prüfung bestanden haben. Dem Range nach unterscheidet man Generalkonsuln, denen die Oberlei- tung der in einem größeren Bezirk liegenden Konsulate zusteht, ferner Konsuln an wichtigen Handelsplätzen, Vizekonsuln an minder wichtigen Plätzen oder als Hilfsarbeiter bei größeren Konsulaten und endlich Konsularagenten, d. h. Privatbevoll- mächtigte der Konsuln ohne selbständige konsularische Befugnisse. 2zz Die Konsuln dürfen ihre amtliche Tätigkeit erst ausüben, nach- dem ihnen von der Regierung des fremden Staates hierzu Geneh- migung erteilt worden ist; man nennt diese Genehmigung das Exequatur (lat. — er vollziehe). Zur Erteilung des Exequatur an die ausländischen Konsuln in Deutschland sind die betreffenden Landesregierungen zuständig; dagegen werden alle deutschen Kon- suln im Auslands vom Kaiser ernannt; sie sind daher Reichsbeamte. * * Einzelne deutsche Bundesstaaten haben auch jetzt noch in anderen deutschen Staaten Konsuln bestellt zur Vertretung der Interessen ihrer Angehörigen; doch ist deren Tätigkeit von verhältnismäßig geringer Be. deutung
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