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1. Bürgerkunde - S. 46

1909 - Karlsruhe : Braun
46 Das Staatsrecht des Reichs 9 Mit der Freizügigkeit hängt nahe zusammen dieauswande- rungsfreiheit, welche im Deutschen Reiche nur insofern ein- geschränkt ist, als Personen in wehrpflichtigem Alter zur Auswande- rung einer besonderen Erlaubnis bedürfen. Selbstverständlich können auch Personen, welche stcafgerichtlich verfolgt werden, an der Aus- wanderung durch Verhaftung gehindert werden?^ o Den Rechten der Staatsbürger stehen deren Pflichten gegen- über, und zwar in erster Reihe, wie bereits oben (Nr. 7) erwähnt, die Pflicht der Achtung und des Gehorsams gegen die Gesetze und Anordnungen der Obrigkeit, die Pflicht der Hingabe an das öffentliche Wohl und der Unterlassung aller Handlungen, welche es gefährden. An besonderen Pflichten sind ferner noch die allgemeine Wehrpflicht, die Steuer Pflicht, die Schulpflicht und die Pflicht zur Uebernahme bürgerlicher Ehrenämter anzu- führen.^ Im übrigen ist der Umkreis der Pflichten wie der Rechte der Staatsbürger durch den Inhalt aller einzelnen Gesetze bestimmt und entzieht sich daher hier einer erschöpfenden Aufzählung. °° Das Reichsgesetz über das Auswanderungswesen (vom Jahre 1897) bezweckt vornehmlich den Schutz der Auswandernden gegen Ausbeutung durch ausländische Kolonisationsgesellschaften und durch die Auswanderungsunternehmer; es macht daher den Gewerbebetrieb der letzteren von einer Konzession abhängig, welche nur für bestimmte Länder und Orte vom Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrats erteilt wird. Ihr Geschäftsbetrieb, sowie derjenige der Auswanderungsagenten, welcher gleichfalls einer besonderen Erlaubnis bedarf, unterliegt der Beaufsichti- gung; diese erstreckt sich auch auf die Seetüchtigkeit der Auswandererschiffe und den Gesundheitszustand der Auswanderer. Zur Durchführung der Beaufsichtigung sind in den Hafenstädten besondere Auswanderungs- behörden eingerichtet; ferner übt in den Hafenplätzen der Reichskanzler die Aufsicht über das Auswanderungswesen durch von ihm bestellte Kom- missare aus. Zur Unterstützung in Fragen des Auswanderungswesens ist dem Reichskanzler ein aus sachverständigen Mitgliedern bestehender Beirat beigegeben. 57 Was die Wahlen zu den gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften anlangt, so ist zwar in den Gesetzen eine dem aktiven Wahlrecht der Staatsbürger entsprechende Wahlpflicht nicht ausdrücklich aufgestellt. Zweifellos aber ist die Beteiligung an diesen Wahlen auch für diejenigen, welche mit den bestehenden Zuständen im allgemeinen zufrieden sind, eine bürgerliche Ehrenpflicht; denn wenn nur die mit den Verhältnissen Unzu- friedenen an den Wahlen teilnehmen, so werden letztere ein durchaus falsches Bild liefern, und es wird aus diese Weise die staatliche Entwicklung in eine Richtung gedrängt, welche dem wirklichen Willen der Mehrheit des Volkes nicht entspricht.
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