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1. Bürgerkunde - S. 183

1909 - Karlsruhe : Braun
Vom Handels- und Wechselrecht 183 Es zählen dazu die Konsumvereine, die Rohstoffvereine, die Magazin- vereine, die Vorschuß- und Kreditvereine u. dgl? Die Genossenschaften können solche sein m i t u n b e - 54z schränkter Haftpflicht; bei ihnen (kenntlich durch den Fir- menzusatz „e. G. m. u. H.") hasten alle Mitglieder den Gläubigern der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen. Bei den Genossen- schaften mit unbeschränkter N a ch s ch u ß p s l i ch t („e. G. m. u. N.") haftell zwar auch die Mitglieder persönlich für die Schulden, aber nicht unmittelbar, sondern nur in der Form, daß die Genossen- schaft von ihnen die erforderlichen Nachschüsse verlangen kann. Ist endlich die Haftung im voraus aus einen bestimmten Betrag be- schränkt, so ist die Genossenschaft eine solche mit beschränkter Haftpflicht („e. G. m. b. H.")? Die Konsumvereine dürfen Waren regelmäßig nur an ihre Mitglieder verkallsen, die Vorschuß- vereine Darlehen nur ihren Mitgliedern gewähren. Die Genosseilschaften müssen eineil Vorstand ulld einen Auf- 544 sichtsrat haben; die Mitglieder üben ihre Rechte in der General- versammlung aus. Eine Liste der Mitglieder wird vom Vorstand und vom Amtsgericht, in dessen Genoss enschaftsregi st er die Genossenschaft eingetragen ist, geführt. Die Geschäftsführung der Genossenschaften muß mindestens in jedem zweiten Jahr geprüft werden. Die Priifung geschieht bei Genossenschaften, die sich zur Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen zil einem Verbände ver- einigt haben, in der Regel durch einen von diesem Verbände bestellten, in anderen Fällen durch einen vom Gericht bestellten Revisor. 4. Tic Handelsgeschäfte. 54; Die eingehenden Vorschriften, welche das Handelsgesetzbuch hin- sichtlich der Handelsgeschäfte gibt, beziehen sich besonders auf den Handelskauf und aus die Kommissions-, Speditions- lind Fracht- geschäfte. Der K 0 m ui i s s i 0 n ä r übernimmt es gewerbsmäßig, Waren und Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines ande- ren (des Komittenten) zu saufen oder zu verkaufen. Der Spediteur besorgt gewerbsniäßig im eigenen Namen, aber für Rechnulig eines andern (des Versenders) die Versendung von Gütern durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen. * * ^ ' lieber die volkswirtschaftliche Bedeutung der Genossenschaften s. * Nicht zu verwechseln mit den oben (Nr. 541) besprochenen Gesell- schaften mit beschränkter Haftung.
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