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1909 -
Karlsruhe
: Braun
- Autor: Schiedermair, Josef, Glock, August
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1907
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realgymnasium, Realschule, Lehrerseminar
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Bayern
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Vom Handels- und Wechselrecht
183
Es zählen dazu die Konsumvereine, die Rohstoffvereine, die Magazin-
vereine, die Vorschuß- und Kreditvereine u. dgl?
Die Genossenschaften können solche sein m i t u n b e - 54z
schränkter Haftpflicht; bei ihnen (kenntlich durch den Fir-
menzusatz „e. G. m. u. H.") hasten alle Mitglieder den Gläubigern
der Genossenschaft mit ihrem ganzen Vermögen. Bei den Genossen-
schaften mit unbeschränkter N a ch s ch u ß p s l i ch t („e. G. m.
u. N.") haftell zwar auch die Mitglieder persönlich für die Schulden,
aber nicht unmittelbar, sondern nur in der Form, daß die Genossen-
schaft von ihnen die erforderlichen Nachschüsse verlangen kann. Ist
endlich die Haftung im voraus aus einen bestimmten Betrag be-
schränkt, so ist die Genossenschaft eine solche mit beschränkter
Haftpflicht („e. G. m. b. H.")? Die Konsumvereine dürfen
Waren regelmäßig nur an ihre Mitglieder verkallsen, die Vorschuß-
vereine Darlehen nur ihren Mitgliedern gewähren.
Die Genosseilschaften müssen eineil Vorstand ulld einen Auf- 544
sichtsrat haben; die Mitglieder üben ihre Rechte in der General-
versammlung aus. Eine Liste der Mitglieder wird vom Vorstand
und vom Amtsgericht, in dessen Genoss enschaftsregi st er
die Genossenschaft eingetragen ist, geführt. Die Geschäftsführung
der Genossenschaften muß mindestens in jedem zweiten Jahr geprüft
werden. Die Priifung geschieht bei Genossenschaften, die sich zur
Verfolgung ihrer gemeinsamen Interessen zil einem Verbände ver-
einigt haben, in der Regel durch einen von diesem Verbände bestellten,
in anderen Fällen durch einen vom Gericht bestellten Revisor.
4. Tic Handelsgeschäfte. 54;
Die eingehenden Vorschriften, welche das Handelsgesetzbuch hin-
sichtlich der Handelsgeschäfte gibt, beziehen sich besonders auf den
Handelskauf und aus die Kommissions-, Speditions- lind Fracht-
geschäfte.
Der K 0 m ui i s s i 0 n ä r übernimmt es gewerbsmäßig, Waren
und Wertpapiere im eigenen Namen, aber auf Rechnung eines ande-
ren (des Komittenten) zu saufen oder zu verkaufen.
Der Spediteur besorgt gewerbsniäßig im eigenen Namen,
aber für Rechnulig eines andern (des Versenders) die Versendung von
Gütern durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen. * *
^ ' lieber die volkswirtschaftliche Bedeutung der Genossenschaften s.
* Nicht zu verwechseln mit den oben (Nr. 541) besprochenen Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung.