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1. Bürgerkunde - S. 218

1909 - Karlsruhe : Braun
218 Die innere Verwaltung für Aufrechterhaltung der guten Sitte und Ordnung itfw. Sie ist ferner auf Förderung der Landwirtschaft und der Gewerbe, wie auf Hebung des Handels und des Verkehrs bedacht. 654 Von der Rechtspflege (Justiz) ist die Verwaltung ihrem Wesen nach scharf getrennt: Dem Richter liegt ausschließlich ob, die Gesetze zur Anwendung zu bringen; er hat in Zivilprozessen zu ent- scheiden, auf wessen Seite nach dem Gesetze das Recht ist, er hat bei der Strafrechtspflege festzustellen, ob und wie eine Handlung nach dem Gesetze mit Strafe geahndet werden muß. Für eine Fürsorgetätigkeit ist hier ini allgemeinen kein Raum. Anders bei der Tätigkeit des Verwaltungsbeamten. Wohl hat auch dieser selbstver- ständlich die Gesetze und Verordnungen strenge zu beachten; seine Maßnahmen und Anordnungen dürfen nicht in die wohlerworbenen Rechte der Privatpersonen eingreifen, und sie müssen ferner den Vor- schriften entsprechen, welche in den Gesetzen und Verordnungen für die einzelnen Gebiete der Verwaltung gegeben sind. Aber der Ver- waltungsbeamte vollzieht nicht bloß die Gesetze, er entfaltet darüber hinaus innerhalb der ihm durch die Gesetze gezogenen Grenzen eine freie, auf die Förderung des allgemeinen Wohles gerichtete Tätigkeit? 655 Aus dieser grundsätzlichen Verschiedenheit der richterlichen und der Verwaltungstätigkeit entspringt auch die verschiedene Stellung der Richter und der Verwaltungsbeamten gegenüber ihren vorgesetzten Behörden. Da nämlich die Richter allein und ausschließlich dem Ge- setze zu folgen haben, so müssen sie bei ihren Entscheidungen auch un- abhängig sein von etwaigen Weisungen der vorgesetzten Behörden. Welche Maßnahmen dagegen bei der Verwaltung im einzelnen Falle zweckmäßig sind, das vermag im Zweifel die obere Behörde besser zu beurteilen, als die untere; daher hat jede Verwaltungsbehörde den Weisungen der vorgesetzten Behörde Folge zu leisten. 656 Der Staat übt die innere Verwaltung nicht ausschließlich durch seine eigenen Behörden und Beamten aus; vielmehr hat er einzelnen öffentlichen Korporationen (Bayern insbesondere den politischen Ge- meinden, den Distrikten und den Kreisen) in gewissem Umfange die Verwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten überlassen, lau spricht daher im Gegensatze zu der eigentlichen Staatsverwaltung von der Selb st Verwaltung der Gemeinden und Kreise. i Man denke z. B. an den Bau von Straßen und Eisenbahnen, Schul- häusern, Irrenanstalten, an die Veranstaltung von Ausstellungen zur He- bung der Gewerbe u. dergl. In allen diesen Fällen ist die Verwaltungs- tätigkeit im wesentlichen frei, nur durch wenige Vorschriften sowie durch die Rücksicht auf die vorhandenen Geldmittel gebunden.
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