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1. Bürgerkunde - S. 299

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Polizei 299 die Magistrate und die Bürgermeister der unmittelbaren Städtw für deren Bezirk, wobei die Zuständigkeit zwischen Magistrat nnb Bür- germeister in gleicher Weise wie hinsichtlich der Ortspolizei geschieden ist. Ueber den Distriktspolizeibehörden stehen die Kammern des I n n e r n der Regierungen, denen die Polizeigewalt fiir den Umfang eines Regierungsbezirkes, und über diesen steht wieder das S t a a t s- m i n i st e r i u m des Inner n, dem sie für das ganze Königreich zusteht. Die P o l i z e i g e w a l t der genannten Behörden ist aber nicht 9- unbeschränkt, sondern durch gesetzliche Bestimungen, hauptsächlich durch das bayerische Polizeistrafgesetzbuch und den die Ueber- tretungen behandelnden Abschnitt des Reichsstrafgesetzbuchs ein- gehend geregelt. Allgenieine Anordnungen, Vor- schriften, Gebote oder Verbote, d.h. solche, die sich nicht an eine bestimmte Person sondern an jeden richten, können nur auf Grund einer durch Gesetz erteilten Ermächtigung erlassen werden. Sie haben entweder in der Form einer Verordnung, oder einer ober-, einer distrikts- oder einer ortspolizei- lichen Vorschrift zu erfolgen. Welche dieser Formen im ein- zelnen Fall in Betracht kommt, wird entweder durch das Gesetz selbst oder, wenn dieses feine Bestimmung enthält, durch königliche Ver- ordnung festgesetzt. Die ortspolizeilichen Vorschriften werden von den Magistraten (in München auch von der Polizeidirektion und der Lokalbaukommifsion), den Gemeindeausschüssen und den Gemeinde- räten, distriktspolizeiliche von den Distriktspolizeibehörder?, ober- polizeiliche, soweit sie nur für einen Regierungsbezirk gelten sollen, von den Kreisregierungen, soweit sie für das ganze Land gelten sollen, von den Ministerien erlassen. Letztere können sie auch bloß für den Umfang eines Regierungsbezirks erlassen? Orts- und distriktspoli- zeiliche Vorschriften, die eine fortdauernde Geltung haben sollen, sind den Regierungen vorzulegen, sie werden nur dann wirksam, wenn sie die Regierung entweder ausdrücklich genehmigt oder wenn diese binnen dreißig Tagen keine Beanstandungen erhebt. Die polizei- lichen Vorschriften sind in der im Gesetze im einzelnen vorgeschrie- benen Form öffentlich bekannt zu machen. Die Gerichte haben, wenn sie auf Grund einer polizeilichen Vorschrift (fei es eine Ver- * * In München kommen neben dem Magistrat die Polizeidirektion und die Lokalbaukommifsion in Betracht. Soweit distriktspolizeiliche Vorschriften durch die Magistrate unmit- telbarer Städte, die ja gleichzeitig Distriktspolizeibehörden sind, erlassen werden, sind sie, obwohl sie fachlich distriktspolizeiliche Vorschriften sind, doch als ortspolizeiliche zu behandeln. o Wegen der Form der Verordnungen s. Nr. 156.
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