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1909 -
Karlsruhe
: Braun
- Autor: Schiedermair, Josef, Glock, August
- Jahr der Erstauflage_wdk: 1907
- Sammlung: Politikschulbuecher Kaiserreich
- Schultypen (WdK): Gymnasium, Realgymnasium, Realschule, Lehrerseminar
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Lehrerbildungsanstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Regionen (OPAC): Bayern
- Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Die Eisenbahnen
409
c. Post und Telegraphie.
' 1. Mit der Gründung des Reichs wurde das deutsche Post- und 1246
Telegraphenwesen, das vorher in einem Zustande völliger Zersplitte-
rung sich befunden hatte, für das Reichsgebiet als einheitliche, unter
der obersten Leitung des Kaisers stehende Verkehrsanstalt eingerichtet
und seither als solche verwaltet. Die Gesetzgebung aus diesem Ge-
biete steht daher dem Reiche zu. Die Ueberschiisse aus den Einnah-
men fließen in die Reichskasse. An ihnen haben jedoch Bayern
und Württemberg keinen Anteil. Diese beiden Länder haben
nämlich als sog. Reservatrecht (s. Nr. 45) ihre eigene Post- und Tele-
graphenverwaltung (Bayern auch eigene Marken) behalten und
regeln hiernach ihren inneren Post- und Telegraphenverkehr, sowie
den mit den benachbarten ausländischen Staaten selbständig.
Der außerordentliche Aufschwung des Postwesens erstreckte sich 1247
(hauptsächlich dank der verdienstvollen Tätigkeit des deutschen Ge-
neralpostmeisters von Stephan, gestorben 1897) auch aus den inter-
nationalen Verkehr. Der aus Deutschlands Anregung abgeschlossene
Weltpo st der ein umfaßt alle zivilisierten Länder der Erde.
Innerhalb seines ganzen Gebiets werden Briese, Postkarten, Druck-
sachen usw. unter gleichmäßigen Bedingungen zu einheitlichen, nie-
drigen Sätzen versandt, so daß man z. B. bekanntlich einen Brief für
20 Ps. in die entferntesten Länder und Erdteile schicken kannst Auch
über den Austausch von Wertbriefen, Postanweisungen, Paketen, Post-
austrägen usw. sind zwischen den wichtigsten der beim Weltpostverein
beteiligten Staaten Vereinbarungen abgeschlossen worden. In ähn-
licher Weise ist die telegraphische Beförderung durch einen inter-
nationalen Telegraphenvertrag geregelt; dieser wird
ergänzt durch einen internationalen Funkentelegraphen-
vertrag.
2. Die Organisation der Behörden der Reichspost - 1248
Verwaltung ist diese: Oberste Reichsbehörde ist das von einem
Staatssekretär geleitete Reichspostamt zu Berlin. Unter ihm
stehen 41 Oberpo st direktionen mit je einem Oberpostdirek-
tor an der Spitze. Der unmittelbare Post- und Telegraphenbetrieb
wird von den Postämtern (I., Ii. und Iii. Klasse) besorgt, welche
von Postdirektoren, Postmeistern oder Postverwaltern geleitet werden;
in größeren Städten bestehen besondere Telegraphen- und
T e l e p h 0 n ä m t e r. In kleineren Orten sind P 0 st a g e n t u r e n * 20
Auf Grund einer mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika
getroffenen Vereinbarung beträgt seit 1. Januar 1909 für die auf dem
direkten Seeweg auszutauschenden Briefe das Porto nur 10 Pf. für k
20 Gramm.