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1. Bürgerkunde - S. 420

1909 - Karlsruhe : Braun
Das Wirtschaftsleben 420 2. Förderung und Schutz der Seeschiffahrt. 286 Dem Schutze der Schiffahrt gegen die ihr drohenden Gefahren dienen zunächst die einheitlich geordneten Schiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Fahrwasser und Untiefen (Leuchttürme, Feuer- schiffe, Baken, d. h. weithin sichtbare, hölzerne Gerüste, verankerte Seetonnen usw.); ferner die vom Kaiser zur Verhütung des Zusam- menstoßens der Schiffe ans See erlassenen Vorschriften über das Aus- weichen und die Anwendung von Lichter- und Schallsignalen. 287 Eine besondere Strandungsordnung enthält Vorschrif- ten über Rettung von Personen, Bergung von Gütern und Schif- fen und über die Rechte an dem sog. Strandgut, d. h. den aus dem Wasser geretteten oder an den Strand gespülten Gegenständen. Die Verwaltung des Strandguts liegt den S t r a n d u n g s - am tc r n (Strandhauptleuten) ob, während den ihnen unterge- ordneten S t r a n d v ö g t e n das eigentliche Hilfs- und Rettungs- werk übertragen ist. Um die Rettung Schiffbriichiger macht sich fer- ner überaus verdient die auch von der Regierung geförderte „G e - f e l l s ch a f t zur Rettung Schiffbrüchige r", deren Hilfs- stationen über die ganze Küste der Nord- und Ostsee verteilt sind. 288 Die Ursachen der vorgefallenen Seeunfälle werden durch die an den Küsteuplätzen errichteten Seeämter festgestellt. Diese sind mit einem richterlichen Beamten als Vorsitzenden und vier Beisitzern besetzt, von denen mindestens zwei Berufsschiffer fein müssen. Das Seeamt fällt nach mündlicher und öffentlicher Verhandlung feinen Spruch iiber die Ursachen des Unfalls; es ist berechtigt, zugleich den für schuldig befundenen Schiffern, Steuerleuten und Maschinisten die Befugnis zur Ausübung ihres Gewerbes zu entziehen. Gegen diese Entscheidungen ist die Beschwerde an das Ob er fee amt zu Berlin zulässig. 289 Die Ladungsfähigkeit der Schiffe wird im Interesse der Sicher- heit des Betriebs und zum Zwecke der Berechnung der Schiffahrts- abgaben durch Schiffsver Messung festgestellt und in sog. Meßbriefen beurkundet. Die Oberaufsicht iiber die Tätigkeit der Vermessungsämter führt das Kaiserliche Schiffsvermessuugsamt zu Berlin. 290 Der Förderung der Seeschiffahrt dient endlich die in Verwaltung des Reichs befindliche Deutsche See warte zu Hamburg. Sie gibt die für die Schiffahrt unentbehrlichen Schiffahrtskarten her- aus, sorgt für Beschaffung richtiger nautischer Meßinstrumente (Kom- passe, Sextanten usw.) und veröffentlicht auf Grund der Mitteilun- gen ihrer zahlreichen Beobachtungsstationen und Signalstellen fort- laufend die auch für das Inland wichtigen Witterungsberichte, welche einen Schluß auf die Witterung der kommenden Tage gestatten.
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