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1. Bürgerkunde - S. 421

1909 - Karlsruhe : Braun
Die Seeschiffahrt 421 3. Die Verhältnisse der Schiffsbesatzung. Die Schiffskapitäne müssen ihre Befähigung (für Küsten- 1291 fahrt, kleine Fahrt oder große Fahrt) nach Zurücklegung einer ge- wissen Dienstzeit durch Bestehen einer Prüfung nachweisen. Aehn- lichen Prüfungen haben sich auch die Steuerleute (als regel- mäßige Stellvertreter des Kapitäns) sowie die M a s ch i n i st e n der Seedampfschifse und die L 0 t s e n 1 zu unterziehen. Die Vorbil- dung wird auf Navigationsschulen und Navigationsvorschulen er- worben. Die Rechtsverhältnisse der Schiffer (Kapitäne), Schiffsoffiziere 1292 und Schiffsmannschaften sind in der S e e m a n n s 0 r d n u n g ein- gehend geregelt. Jeder Schiffsmann muß ein von dem S e e - mannsamt^ ausgestelltes Seefahrtsbuch (ungefähr dem Ar- beitsbuch der jugendlichen Fabrikarbeiter entsprechend) haben. Vor dem Seemannsamt wird auch der im Gesetz ausführlich geregelte Dienstvertrag der Schiffsleute (der „H euervertra g") geschlossen (sog. „Anmusterung") sowie die Beendigung des Dienstverhält- nisses (sog. „Abmusterung") beurkundet. Diese Vorschriften dienen dazu, sowohl die Rechte und Pflichten der Schiffsleute sicher- zustellen, als nach Möglichkeit ein Entlaufen der Mannschaft, welches den Schiffer in eine sehr schwierige Lage bringen ckann, zu verhüten. Dem Schiffsführer steht gegenüber der Besatzung eine weitgehende Disziplinargewalt zu, und gegen Schiffs meuter ei sind im Ge- setz strenge Strafen (für die schwereren Fälle Zuchthausstrafe) an- gedroht. Hilfsbedürftige deutsche Seeleute im Auslande 129z müssen von jedem heimfahrenden deutschen Kauffahrteischiff mitge- nommen werden. 1 Lotsen sind ortskundige Seeleute, welche die Schiffe nach und aus dem Hafen führen. Auf das Lotsensignal an Bord kommend, übernehmen sie während der Ein- und Ausfahrt den Befehl auf dem Schiffe. Die Lotfen- stationen sind nach Bedürfnis auf die Küste verteilt. Sie stehen unter der Oberaufsicht eines Lotsenkommandeurs. ' Die Seemannsämter sind nicht zu verwechseln mit den oben (Nr. 1288) erwähnten Seeämtern. Im Auslande haben die deutschen Konsulate (s. Nr. 1302) die Verrichtungen der Seemannsämter wahrzunehmen.
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