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1. Bürgerkunde - S. 446

1909 - Karlsruhe : Braun
446 Heer und Kriegsflotte 365 Um tüchtige Kräfte für den U n t e r 0 f f i z i e r s d i e n st zu gewinnen, werden den sog. Kapitulanten, d. h. den Soldaten, welche nach Beendigung ihrer Dienstzeit sich verpflichten, weiter zu dienen, um zu Unteroffizieren befördert zu werden, besondere Vor- teile geboten. Sie erhalten nach zwölfjähriger Dienstzeit den sog. Zivilverforgungsfchei n^; auf Grund dieses Scheins haben sie als sog. M i l i t ä r a n w ä r t e r Anspruch auf vorzugs- weise Verwendung in zahlreichen Subaltern- und Unterbeamtenftel- lungen der Reichs-, Staats- und Gemeindebehörden, der Eisenbahn- verwaltungen usw. An Stelle des Zivilversorgungsscheins können diese Kapitulanten aber auch als sog. Zivilversorgungsentschädigung eine Rente von monatlich 12 Mark oder eine einmalige Geldabfin- dung von 1500 Mark erhalten. f. Die Kriegsflotte. 366 Unserer Kriegsflotte (auch Kriegsmarine genannt) liegt die Ausgabe ob, im Kriege unsere Küsten gegen feindliche Angriffe zu verteidigen und den Flotten feindlicher Mächte entgegenzutreten. Sie hat ferner unsere Angehörigen im Auslande, unsere Kolonien und Schutzgebiete, unsere Handelsflotte sowie überhaupt unsere See- interessen zu schützen. Mit Recht sagt man im Hinblick aus die natio- nale Bedeutung unserer aus den Export angewiesenen Industrie, unseres Welthandels und unserer Schiffahrt, daß Deutschlands Zu- kunft aus dem Wasser liege. Es wird daher ein unvergängliches Ver- dienst Kaiser Wilhelms Ii. bleiben, daß er die Notwendigkeit einer- starken deutschen Kriegsflotte frühzeitig erkannt und unermüdlich auf deren Ausbau hingewirkt hat. 367 1. Die Kriegsflotte ist ausschließlich Reichsangelegenheit. Ihre Stärke ist durch das Flottengesetz vom Jahre 1900 bestimmt; sie soll nach diesem Gesetz bis zum Jahre 1917 derart erhöht werden, daß sie alsdann b e st e h t : a. a u s der S ch l a ch t s l 0 t t e. Zu dieser gehören: 4 Geschwader von je 8 Linienschiffen^. Das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte, das 3. und 4. Geschwader die Reserve-Schlachtflotte; 30 Kapitulanten, welche wegen körperlicher Gebrechen im aktiven Dienst nicht mehr verwendet werden können, erhalten den Zivilversorgungsschein auch schon nach kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit. Die nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffiziere können beim Ausscheiden aus dem Militärdienst einen (dem Zivilversoraungsschein entsprechenden) Anstel- lungsschein für den Unterbeamtendienst erhalten. 31 Die Linienschiffe, deren Name daher rührt, daß sie im See- kampf in einer Linie fahren, sind die gepanzerten eigentlichen Schlacht-
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