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1. Bürgerkunde - S. 11

1909 - Karlsruhe : Braun
11 11. über gewisse Beschränkungen in der Ausübung des Beuterechts im Seekriege. Es erklärt die auf See aus neutralen oder feindlichen Schissen vorgefundenen Briespostsendungen der Neutralen oder der Kriegführenden, mögen sie amtlicher oder privater Natur sein, für unverletzlich, schließt Fahrzeuge harmlosen Charakters und Fahrzeuge, die mit religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben betraut sind, von der Wegnahme aus und regelt die Behandlung der Besatzung der von einem Kriegführenden weggenommenen feindlichen Kauffahrteischiffe; 12. über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Falle eines Seekriegs. Es bestimmt, welche Handlungen die Kriegführenden gegenüber einer neutralen Macht und umgekehrt nicht vor- nehmen dürfen. 1374 e Diese Abkommen werden durch zwei aus der ersten Friedens- konferenz abgegebene Erklärungen ergänzt, wonach die Verwendung von Geschossen, deren einziger Zweck die Verbreitung erstickender oder giftiger Gase ist, und von Geschossen, die sich leicht im menschlichen Körper aus- dehnen oder platt drücken (sog. Dumdumgeschosse), verboten ist. Die bisherige Anmerkung 36 ist zu streichen. 1390 Anm. 1. Der Voranschlag des Reichshaushalts wurde für das Rechnungsjahr 1911 in Ausgabe und Einnahme aus rund 2925 Mil- lionen Mark festgestellt ,2708 Millionen im ordentlichen Etat und 217 Mil- lionen im außerordentlichen Etat); dazu tritt der Etat der Schutzgebiete mit rund 122 Millonen (83 Millionen im ordentlichen und 39 Millionen im außerordentlichen Etat). In Nr. 1391 haben die letzten 4 Zeilen zu lauten: durch die preußische Oberrechnungskammer, welche durch weitere vom Bundesrat zu ernennende Mitglieder verstärkt unter der Bezeichnung „Rechnungshof des Deutschen Reichs" eine besondere, unabhängige Neichsbehörde bildet. Der Schlußsatz der Anmerkung 2 zu Nr. 1392 hat jetzt zu lauten: Die weiteren Bestrebungen, die Überweisungen auf einen bestimmten Betrag zu fixieren und die Höhe der Matrikularbeiträge möglichst aus eine Reihe von Jahren festzulegen, sind bisher am Widerstande des Reichstags gescheitert. Bei Nr. 1396 erhält Anm. 3 folgende Fassung: Der Ertrag der Reichs- steuern ist für das Rechnungsjahr 1911 zusammen aus rund 842,6 Mil- lionen Mark veranschlagt. Darunter die Salzsteuer mit 58,2 Millionen, die Tabaksteuer mit 14,5 Millionen, die Zigarettensteuer mit 25,8 Mil- lionen, die Zuckersteuer mit 151,9 Millionen, die Branntweinsteuer und Essigsäureverbrauchsabgabe mit 164,1 Millionen, die Brausteuer und die Übergangsabgabe von Bier mit 123,4 Millionen, die Schaumweinsteuer mit 10,9 Millionen, der Spielkartenstempel mit 1,8 Millionen, die Wechsel- stempelsteuer mit 17,2 Millionen, die Reichsstempelabgaben mit zusammen
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