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1. Deutsche Bürgerkunde - S. 15

1894 - Leipzig : Grunow
Das Reich 15 Iii. Das Dcich Die deutschen Staaten sind zum Deutsch en Reich vereinigt. Das Jahr 1866 sah den alten deutschen Bund in Trümmer gehen und zunächst den Norddeutschen Bund erstehen, der sich im Jahre 1870/71 durch den Beitritt der Südstaaten und durch die Wiedergewin- nung Elsaß-Lothringens zum Deutschen Reich erwei- terte. Heute ist uns das Reich schon ein vertrauter Begriff geworden. Wir sehen seine Farben schwarz- weiß-rot in allen deutschen Landen, sein Symbol, der Reichsadler, ziert viele öffentlichen Gebäude unsrer Städte, und jede Münze trägt ihn aufgeprägt. Man mag durch die deutschen Gauen aus einem Lande in das andre wandern, und man wird kaum die Landesgrenzen gewahr werden. Die deutschen Fürsten und die drei Hansestädte Rcichs- haben in der Verfassung des Deutschen Reichs „einen Verfassung ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gütigen Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes" ge- schlossen. Gewiß ist, daß die deutschen Einzel-, Bundes- oder Gliedstaaten heute im Deutschen Reich zu einer weit engern und innigern Gemeinschaft als im alten Reich oder im Deutschen Bunde ver- einigt sind. Die deutschen Fürsten und Staaten, auch der König von Preußen, haben in ihren eignen Gebieten sicherlich genau so viel an Souveräni- tät und Hoheitsrechten eingebüßt, als sie in der Reichsverfassung an das Reich abgetreten haben. Dafür üben sie aber auch die aufgegebnen Rechte nunmehr als „die verbündeter? Regierungen" im Reiche gemeinsam aus, sodaß man nicht sagen kann, sie seien ihnen gänzlich verloren gegangen. Mag nun das Reich mehr einem Staate oder einem Rcich und Bunde gleichen, jedenfalls ist es kein Einheitsstaat. Die Einzcl- deutschen Einzelstaaten bestehen auch im Reiche stl§_itaatcn_
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