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1. Deutsche Bürgerkunde - S. 25

1894 - Leipzig : Grunow
Der Bundesrat 25 ein Teil für, ein andrer gegen die betreffende Vor- lage entscheidet. Die Bundesratsbevollmächtigten geben ihre Stimme so ab, wie ihnen von ihrer Re- gierung vorgeschrieben wird. Da man sich aber er- innerte, wie endlos einst die Beratungen des alten Bundestages dadurch verschleppt wurden, daß die Bundestagsgesandten noch keine Weisungen, Instruk- tionen zu haben vorschützten, so ist bestimmt, daß nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen überhaupt nicht gezählt werden. Es ist deshalb denkbar, daß der Bundesratsbevollmächtigte in einer dringlichen An- gelegenheit, um das Stimmrecht seines Staates im einzelnen Falle nicht ganz verloren gehen zu lassen, schließlich doch nach eigner bester Überzeugung ab- stimnrt. Dem Kaiser liegt es zwar ob, den Mitgliedern des Bundesrats „den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren." Trotzdem sind sie keineswegs Gesandte, die von den Einzelstaaten an das Reich entsandt, beim Reich beglaubigt wären, wie etwa die Frankfurter Bundestagsgesandten zu Zeiten des ehemaligen deut- schen Bundes. Denn ein Gesandter kann in dem Lande, bei dem er beglaubigt ist, nicht selbst an den Regierungsgeschäften teilnehmen. Für die Instruktionen der Bundesratsbe- vollmächtigten tragen in den konstitutionell regier- ten deutschen Bundesstaaten, wie wir gesehen haben (S. 13), die einzelstaatlichen Minister, die auch selbst zu Bevollmächtigten bestellt sein können, die Verant- wortung. So kommt es, daß sich auch die deut- schen Landesvertretungen mannigfach mit den Reichsangelegenheiten beschäftigen, indem sie die Minister über ihre Meinung darüber, sowie über die an die Vertreter im Bundesrat erteilten oder noch zu erteilenden Instruktionen befragen, interpellieren, oder indem sie in Form von Resolutionen, durch Art. 7 Art. 10 In- struktionen
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