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1. Deutsche Bürgerkunde - S. 29

1894 - Leipzig : Grunow
Der Reichstag 29 vom Bundesstaate Preußen als Bundesbevollinächtigter bestellt zu sein, mindestens könnte er nur in dieser Eigenschaft an der Abstimmung teilnehmen. Es ist ein Reservatrecht Bayerns, den Vorsitz im Falle der Be- hinderung Preußens zu übernehmen. Wie jede größere politische Körperschaft besitzt auch Geschäfts- der Bundesrat seine Geschäftsordnung. Er setzt aus orbmmfl seiner Mitte eine Anzahl dauernder, mindestens fünf- gliedriger Ausschüsse nieder. In allen Ausschüssen Art. 8 ist Preußen, in gewissen Ausschüssen sind regelmäßig auch gewisse andre Bundesstaaten vertreten. Endlich stehen dem Bundesrat zur Bewältigung seiner Ge- schäfte, namentlich auch zum Verkehr mit dem Reichs- tage die nötigen Kommissare und Hilfskräfte zur Ver- fügung. So finden wir an der Verwaltung der Reichs- angelegenheiten den Kaiser, den Bundesrat, den Reichs- kanzler, die einzelstaatlichen Regierungen, vielfach auch bestimmte Regierungsstellen (die Landespolizeibehörden) bis zu den Gemeinden herab beteiligt. Die Reichsgesetze pflegen deshalb genau vorzuschreiben, wie in jeder Reichsangelegenheit die Zuständigkeit, Kompetenz, zwi- schen den einzelnen Gewalten verteilt sein soll. Hi. Der Reichstag Wie im Bundesrat die Gesamtheit der deutschen Rberf Regierungen, so ist im Reichstage die Gesamtheit des Art. 20 deutschen Volkes vertreten. Die Zahl der Reichstags- abgeordneten betrug im ehemaligen norddeutschen Bunde 297, stieg durch den Beitritt der deutschen Süd- staaten auf 382 und beträgt heute, nachdem 1873 noch 15 elsaß-lothringische Abgeordnete hinzugekommen sind, überhaupt 397. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direk- Wahlrecht ten Wahlen mit geheimer Abstiinmung hervor. Das Art. 20 Wahlrecht ist ein allgemeines, da jeder männliche
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