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1. Deutsche Bürgerkunde - S. 40

1894 - Leipzig : Grunow
40 Kaiser, Bundesrat und Reichstag Beratung Leitung Ist sie in ziveiter Lesung angenommen, so kann sie doch noch in der entscheidenden dritten Lesung zu Falle kommen. Jetzt erst in der dritten Lesung neue Abänderungsanträge einzubringen, ist dadurch erschwert, daß sie anstatt von fünfzehn jetzt von dreißig Mitgliedern unterstützt sein müssen. Am Schlüsse der dritten Lesung wird mit Ja oder Nein über Annahme oder Ablehnuitg des ganzen Gesetzentivurfs in der Ge- stalt, die er durch die einzelnen Beschlüsse erhalten hat, abgestimmt. Zwischen den einzelnen Lesungen sollen bestimmte Fristen liegen, die aber vom Reichstag abgekürzt werden dürfen. Die Beratungen des Reichstags werden vom Prä- sidenten oder von einem der Vizepräsidenten geleitet. Er bestimmt am Schlüsse der Sitzung die nächste Tagesord- nung. Wird widersprochen, so entscheidet der Reichstag. Der Präsident erteilt den Rednern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich darum gemeldet haben. Die Mitglieder des Bundesrats müssen auf ihr Verlangen jederzeit im Reichstage gehört werden. Sie können dabei auch, wie wir (S. 28) gesehen haben, Ansichten ihrer Regierung vertreten, die von der Mehrheit des Bundes- rats nicht angenommen worden sind. Dasselbe Recht ist in der Geschäftsordnung auch den zur Vertretung der Bundesratsmitglieder abgeordneten Kommissarien eingeräumt und auch auf deren Assistenten ausgedehnt. Wird nach Schluß der Diskussion vom Bundesrats- tische gesprochen, so gilt die Beratung damit als von neuem eröffnet. Der Präsident ruft den Redner, wenn er ab- schweift, zur Sache, und wenn er die Ordnung ver- letzt, zur Ordnung. Wenn dies zweimal in derselben Rede erfolglos geschehen ist, kann dem Redner von der Versammlung das Wort entzogen werden. Auch andern Reichstagsmitgliedern droht, z. B. bei ungehörigen Unterbrechungen des Redners, der Ordnungsruf.
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