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1. Deutsche Bürgerkunde - S. 136

1894 - Leipzig : Grunow
136 Hcvr und Marine gegenüber zu, doch „wird er sich über die Modali- täten der jeweiligen Vornahme und über das Ergebnis dieser Inspektionen mit dem Könige von Bayern ins Einvernehmen setzen." Die Kriegsbereitschaft (Mobil- machung) wird für das bayrische Kontingent nicht unmittelbar vom Kaiser, sondern „aus dessen Veran- lassung" durch den König von Bayern angeordnet. Die Kaiserliche Befugnis zur Erklärung des Belage- rungszustandes (S. 133) ist für Bayern bis zum Zu- standekommen des hierüber noch zu erlassenden Reichs- gesetzes hinausgeschoben. Die Anlegung von Festungen in seinem Gebiete wird Bayern im Wege jeweiliger spezieller Vereinbarungen zugestehen. Die Verpflich- tung der bayrischen Truppen zu unbedingtem Ge- horsam gegen den Kaiser tritt nur im Kriege ein und ist nur mit dieser Einschränkung in den bayrischen Fahneneid aufgenommen. Endlich werden die Bedürf- nisse des bayrischen Kontingents zwar durch das Reich im Reichshaushaltsetat bereitgestellt, aber dort nur mit einer ganzen Summe ausgeworfen, die nach dem Verhältnis des bayrischen zu dem übrigen deut- schen Heere bemessen wird. Diese Summe wird ver- ausgabt durch Spezialetats, die Bayern mit der heimischen Landesvertretung zu vereinbaren hat. Die für das sächsische und das württember- gische Kontingent geltenden Besonderheiten be- ruhen auf den mit beiden Staaten abgeschlossenen v.7.2.6?n. Militärkonventionen und sind im vorstehenden 21/2.1.11.7<> bereits erwähnt worden. Ii. Militärgejrtzgebung Art. 6i Bereits durch die norddeutsche Bundes-und dem- nächst durch die Reichsverfassung wurde die gesamte preußische Militärgesetzgebung nebst den zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung er- lassenen Reglements, Instruktionen und Reskripten
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