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1. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. 7

1914 - Berlin : Liebel
7 die Schutzgewalt des Vaters fehlte, unter ihren Schutz zu nehmen. Sie bestellte aus ihrer Mitte einen Vertreter, der unter ihrer Aufsicht und Verantwortlichkeit die Geschäfte der Vormundschaft besorgte. Wenn ein Sippengenosse verarmte, war die Sippe verpflichtet, ihn zu unterstützen, wenn er starb, für eine dem Herkommen entsprechende Bestattung zu sorgen. Vormundschaft und Armenpflege wurden also nicht vom Staat unmittelbar, sondern von der Gemeinde versehen, wie das auch heute der Fall ist. Die Notwendigkeit des Eintretens der Gesamtheit für die Unmündigen, Schwachen, Armen, der heute ein wühlorganisiertes Vormundschafts- und Armenwesen, im weiteren Sinne auch die gesamte soziale Fürsorge begegnen, hatte sich schon damals herausgestellt und zeitgemäße Regelung gefunden. Der Grund und Boden gehörte dem Staate und wurde von ihm den einzelnen Geschlechtsverbänden des Gaus zur gemein- schaftlichen Nutzung zugewiesen. Als Eigentümer galt die Ge- samtheit der Dorfgenossen. Durch periodisch wiederkehrende Ver- losungen unter Leitung des Eeschlechtsältesten wurde den ein- zelnen Haushaltungen ihr Anteil zur Sondernutzung zugewiesen. Über die Größe der Anteile — die Norm bildete das Freienlos — haben wir bei Betrachtung des Ständewesens Näheres ge- hört. Söhne, die noch auf der Hofwere des Vaters lebten, blieben bei der Verlosung unberücksichtigt, auch wenn sie längst in Ding und Heer als vollberechtigte Volksgenossen ausgenommen waren. Haus und Hof sowie der Keller, der zum Aufbewahren der Früchte, bei Kälte auch zum Aufenthalt diente, standen im Privateigentum der Inhaber. Die Häuser waren meist aus Flechtwerk und Lehm, zuweilen auch schon mit einem gewissen Luxus hergestellt und mit Schädeln, Gehörnen, Vogelbälgen usw. verziert. Wo die Ansiedlung in Einzelhöfen erfolgt war, bestand von vornherein Sondereigentum sowohl am Ackerland wie an der Hofstätte; nach der Völkerwanderung ist das Ackerland über- all, also auch bei den Dorsschaften, in das Privateigentum der Haushaltungen übergegangen. Wald, Wasser und Weide waren Gesamteigentum der Dorf- gemeinde als Markgenossenschaft, die von dem Gausürsten als Obermärker geleitet wurde. Hier übte jeder nach Bedarf die Jagd-, Fischerei-, Weide-, Holzungs- und Rodungsrechte aus. Das Recht am Ackerland, an Haus und Hof und an der gemeinen Mark wurde unter dem Ausdruck „Hufe" als wirt- schaftliche Einheit zusammengefaßt.
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