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1. Deutsches Staatsleben einst und jetzt - S. 57

1914 - Berlin : Liebel
57 von 1848 bestimmt hatten: Aller Lehnsverband ist aufzuheben. So kommt es, daß dermalen nur noch wenige Überreste des einst so bedeutungsvollen Lehnswesens, das sind die noch vorhandenen Thron- und sonstigen landesherrlichen Dotations- und Gnaden- lehen, in die Gegenwart hineinragen. Für das öffentliche Recht hat das Lehnrecht praktische Bedeutung nur noch bei Thronfolge- fragen, die mangels besonderer hausgesetzlicher Normen nach altem Reichslehnrecht beurteilt werden. Ebenso wie das Lehnswesen, hat auch die Umgestaltung der Heeresverfassung, d. h. die Ausbildung des Söldnerwesens, auf die Besitzverhältnisse am Grundeigentum maßgebenden Ein- fluß ausgeübt, indem die Vasallen sich mehr und mehr in Land- wirte verwandelten. Dazu trug ferner bei, daß seit der Auf- nahme der fremden Rechte ein gelehrtes Beamtentum den unge- lehrten Adel allmählich ganz aus den früher ihm allein zugäng- lichen amtlichen Stellungen verdrängte. Soweit es nötig, verließ der Adelige den Hof des Fürsten, die Stadt oder Burg und zog sich auf einen für landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Rittersitz zurück. Um die Eigenwirtschaft zu begründen oder aus- zudehnen, begannen die Grundherren im O st e n Bauernland einzuziehen (das sog. „Bauernlegen") und es selbst zu benutzen, oder sie ließen sich aus Erbleihe nicht mehr ein, um das Recht der Wiederverleihung in der Hand zu behalten, dabei die Dienste der Bauern zu steigern und neue Arbeitskräfte zu gewinnen. Da diese Erundherren gerichts- und landesherrliche Rechte über die Bauern sowie das Recht der Steuererhebung besaßen, außer- dem als Landstände auf den Landtagen, wo die Bauern nicht vertreten waren, die Gesetzgebung nach ihren Wünschen zu ge- stalten in der Lage waren, standen die Bauern solchen Be- strebungen machtlos gegenüber. Die zahlreichen, nach dem Dreißigjährigen Kriege verlassenen Bauernstellen wurden in der Weise wieder besetzt, daß der Grundherr zuvor den verfallenen Hos wiederherstellte, so daß auch die Hofgebäude und das In- ventar Eigentum des Gutsherrn waren, der nun die Bedingungen der Leihe nach Belieben diktieren konnte. Auf diese Weise sind die meisten großen Güter im Osten entstanden. Anders im Westen, wo die Landstände den Landesherren gegenüber eine derartige Macht nicht besaßen. Diese konnten sich daher der Bauern frühzeitig gegen die Grundherren annehmen. Soweit hier Bauernland eingezogen wurde, kam es doch nicht zur Ausbildung von Gutsherrschaften, da der herrschaftliche Besitz zum großen Teil in den Händen von Meiern befindlicher Streubesitz und das Salland zu klein war, um die Grundlage eines eigen-
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